BAG: Mitbestimmungspflicht bei Einführung von Headset-System

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Beschluss vom 16.07.2024 (Az. 1 ABR 16/23) klargestellt, dass die Einführung eines Headset-Systems, das die Überwachung von Arbeitnehmern ermöglicht, der Mitbestimmung gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG unterliegt. Die Entscheidung betont die weitreichenden Mitbestimmungsrechte des Gesamtbetriebsrats, insbesondere bei zentral verwalteten technischen Einrichtungen.


Sachverhalt

Ein Bekleidungseinzelhändler führte ein Headset-System zur internen Kommunikation in einer Filiale mit über 200 Beschäftigten ein. Das System ermöglichte drahtlose Live-Kommunikation, ohne Gespräche oder Daten aufzuzeichnen. Dennoch konnten Vorgesetzte Gespräche mithören und über Stimme oder Dienstpläne Beschäftigte identifizieren. Die zentrale IT-Abteilung der Konzernmutter verwaltete das System über das „V-Portal“ in Dublin. Der lokale Betriebsrat der Filiale sah hierin eine mitbestimmungspflichtige technische Einrichtung, während die Arbeitgeberin sich auf eine Gesamtbetriebsvereinbarung berief und die Überwachungsfunktion verneinte.


Entscheidung des BAG

(1) Mitbestimmungspflicht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG

Das BAG entschied, dass das Headset-System eine technische Einrichtung ist, die geeignet ist, Verhalten und Leistung von Arbeitnehmern zu überwachen. Entscheidend war nicht die Absicht des Arbeitgebers, sondern die objektive Möglichkeit zur Überwachung.

  • Live-Mithören als Überwachungsdruck: Auch ohne Aufzeichnung können Echtzeit-Mithörmöglichkeiten die Persönlichkeitsrechte der Beschäftigten beeinträchtigen.
  • Einheitlichkeit von Hardware und Software: Das Headset-System mit seiner zentralen Verwaltung und Nutzung über das „V-Portal“ stellt eine untrennbare technische Einrichtung dar.

(2) Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats

Die Zuständigkeit für das Mitbestimmungsrecht lag beim Gesamtbetriebsrat. Da das System zentral verwaltet wurde und keine lokalen IT-Administratoren vorhanden waren, war eine unternehmensweite Regelung erforderlich. Lokale Besonderheiten, wie der Personenbezug nur auf Betriebsebene, änderten nichts an der zentralen Verantwortlichkeit.

(Foto: Introvertia s- stock.adobe.com)

Letztes Update:30.11.24

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