Einführung der elektronischen Patientenakte im Opt-out-Modell

Neue Regelung zur ePA: Opt-out-Modell ab Januar 2025
Ab Mitte Januar 2025 wird die elektronische Patientenakte (ePA) für alle gesetzlich Versicherten in Deutschland nach dem neuen Opt-out-Modell eingeführt. Während bisher die Einrichtung einer ePA aktiv beantragt werden musste, erfolgt diese künftig automatisch, sofern Versicherte nicht ausdrücklich widersprechen.

Individuelle Gestaltungsmöglichkeiten der ePA
Versicherte haben nicht nur die Möglichkeit, die Einrichtung der ePA komplett abzulehnen, sondern können auch gezielt einzelne Datenverarbeitungen blockieren. Damit lässt sich die ePA individuell an die persönlichen Bedürfnisse und Datenschutzpräferenzen anpassen.

Das Bayerische Landesamt für Datenschutz hat ein Papier veröffentlicht, das die neue Regelung detailliert erläutert und wichtige Fragen beantwortet („Aktuelle Kurz-Information 56„). Dieses Dokument des BayLfD informiert über die Änderungen und Widerspruchsrechte im Zusammenhang mit der elektronischen Patientenakte (ePA), insbesondere nach der Umstellung auf das „Opt-out“-Modell zum 15. Januar 2025. Es richtet sich an Versicherte, aber auch an Versicherungen und Leistungserbringer.

Die Nutzung der ePA bleibt auch nach der Umstellung auf das Widerspruchsmodell freiwillig. Versicherte haben die Möglichkeit, der Einrichtung einer ePA innerhalb von sechs Wochen nach Erhalt der entsprechenden Informationen zu widersprechen, was zur Löschung aller gespeicherten Daten führt. Es ist jedoch zu beachten, dass gelöschte Daten bei einer erneuten Einrichtung der ePA nicht wiederhergestellt werden können.

Weitere Einschränkungsmöglichkeiten
Zusätzlich zu den Widerspruchsrechten können Versicherte den Zugriff auf bestimmte Dokumente oder Kategorien von Dokumenten beschränken, sodass nur sie selbst darauf zugreifen können.

Bei minderjährigen Versicherten üben grundsätzlich die Eltern die Widerspruchsrechte aus. Jugendliche ab 15 Jahren können ihre Widerspruchsrechte jedoch selbstständig wahrnehmen.

Es ist gesetzlich sichergestellt, dass Versicherte, die von ihren Widerspruchsrechten Gebrauch machen, weder bevorzugt noch benachteiligt werden dürfen.

Versicherte können über die ePA-App oder die von den Krankenkassen einzurichtenden Ombudsstellen Widersprüche erklären. Es gibt auch spezifische Situationen, in denen ein Widerspruch direkt gegenüber dem jeweiligen Leistungserbringer erfolgen muss. Eine Tabelle mit konkreten Handlungssituationen und Hinweisen stellt das BayLfD in seiner „Aktuelle Kurz-Information 56“ zur Verfügung.

(Foto: Stockwerk-Fotodesign – stock.adobe.com)

Letztes Update:30.12.24

  • BSI IT-Grundschutz++

    BSI veröffentlicht Methodikleitfaden für Grundschutz++

    Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik hat Anfang April 2026 die erste Version seines Leitfadens zur Methodik des Grundschutz++ veröffentlicht. Das Dokument markiert einen weiteren Schritt bei der Ablösung des klassischen IT-Grundschutzes durch den modernisierten Nachfolgestandard. Inhalt und Zielsetzung Der Leitfaden bildet einen zukunftsgerichteten Ordnungsrahmen für den systematischen Aufbau und die Weiterentwicklung eines Informationssicherheitsmanagementsystems.

    Mehr erfahren
  • Podcast-Folge 91 der Data Agenda mit Prof. Dr. Schwartmann und Céleste Spahić im Experten-Talk über Daten und Digitalisierung.

    Folge 91: KI-Kompetenz und KI-Kompetenzen

    KI ist ein Werkzeug, welches vielfältig eingesetzt wird. Das erfordert Verständnis für die neue Technik und Kompetenz für den Einsatz. Allerdings kann KI auch Kompetenzen in Menschen entfalten und gezielt eingesetzt werden, um sich seiner selbst bewusster zu werden. Wie das gehen kann, erklärt die Buchautorin Céleste Spahić im DataAgenda Datenschutz Podcast. Weitere ThemenFolge 82:

    Mehr erfahren
  • Arbeitszeiterfassung datenschutzkonform

    Datenschutzkonforme Anwesenheitsübersicht im Zeiterfassungssystem

    Ein Fallbeispiel aus dem sächsischen Tätigkeitsbericht 2025 zeigt, wie die flächendeckende Freischaltung einer „Anwesenheitsübersicht“ in einem elektronischen Zeiterfassungssystem gegen den Grundsatz der Datenminimierung verstoßen kann – und welche Konsequenzen drohen, wenn Verantwortliche die datenschutzrechtliche Erforderlichkeit nicht hinreichend begründen können. Ausgangslage In sächsischen Finanzämtern war die Funktion „Anwesenheitsübersicht“ eines Zeiterfassungssystems zunächst so konfiguriert, dass sämtliche Beschäftigte

    Mehr erfahren
WordPress Cookie Hinweis von Real Cookie Banner