Europäischer Datenschutzausschuss (EDSA) konkretisiert Begriff der Pseudonymisierung
Der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) hat am 16. Januar 2025 den Begriff der Pseudonymisierung weiter definiert und damit praxisrelevante Klarstellungen getroffen.
Eine öffentliche Konsultation des Europäischen Datenschutzausschusses (EDSA) ist ein Verfahren, bei dem der EDSA Entwürfe zu Datenschutzrichtlinien, Leitlinien oder Empfehlungen veröffentlicht und der Öffentlichkeit die Möglichkeit gibt, dazu Stellung zu nehmen. Die öffentliche Konsultation basiert auf der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO), insbesondere auf Art. 70 DS-GVO, der die Aufgaben des EDSA festlegt. Dazu gehört die Förderung einheitlicher Anwendung der DS-GVO in der EU durch Leitlinien und Empfehlungen.
Nach der Konsultationsphase bewertet der EDSA die Rückmeldungen und überarbeitet gegebenenfalls die Vorschläge, bevor sie final verabschiedet werden.
Die Leitlinien enthalten zwei wichtige rechtliche Klarstellungen:
- Pseudonymisierte Daten, die einer Person durch die Verwendung zusätzlicher Informationen zugeordnet werden könnten, bleiben Informationen, die sich auf eine identifizierbare natürliche Person beziehen, und sind daher immer noch personenbezogene Daten. In der Tat, wenn die Daten von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder einer anderen Person mit einer Person verknüpft werden können, bleiben sie personenbezogene Daten.
- Die Pseudonymisierung kann Risiken reduzieren und die Nutzung berechtigter Interessen als Rechtsgrundlage erleichtern (Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO), sofern alle anderen Anforderungen der DSGVO erfüllt sind. Ebenso kann die Pseudonymisierung dazu beitragen, die Vereinbarkeit mit dem ursprünglichen Zweck zu gewährleisten (Art. 6 Abs. 4 DS-GVO).
In den Leitlinien wird erläutert, wie die Pseudonymisierung Organisationen dabei helfen kann, ihren Verpflichtungen in Bezug auf die Umsetzung der Datenschutzgrundsätze (Art. 5 DS-GVO), den Datenschutz durch Technikgestaltung und datenschutzfreundliche Voreinstellungen (Art. 25 DS-GVO) und die Sicherheit (Art. 32 DS-GVO) nachzukommen.
Schließlich werden in den Leitlinien technische Maßnahmen und Garantien bei der Verwendung von Pseudonymisierung analysiert, um die Vertraulichkeit zu gewährleisten und eine unbefugte Identifizierung von Personen zu verhindern.
Die Leitlinien werden bis zum 28. Februar 2025 einer öffentlichen Konsultation unterzogen, um den Interessenträgern Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und die Einbeziehung künftiger Entwicklungen in die Rechtsprechung zu ermöglichen.
(Foto: Andrei – stock.adobe.com)
Letztes Update:26.01.25
Das könnte Sie auch interessieren
-
408.000 Euro Bußgeld wegen fehlenden Datenschutzes durch Technikgestaltung
Die spanische Datenschutzbehörde AEPD hat gegen die CaixaBank Geldbußen von insgesamt 510.000 Euro festgesetzt (Verfahren PS-00028-2025). Die Bank hatte bei der Abwicklung von Erbfällen standardmäßig mehr Daten verlangt als erforderlich und die Erben unzureichend informiert. Da sie die Geldbuße freiwillig vorab bezahlte, ermäßigte sich der Betrag um 20 Prozent auf 408.000 Euro. Sachverhalt Nach dem
Mehr erfahren -
Verlorene Papierakte: DS-GVO greift, Schadensersatz aber nicht
Auch Papierakten können unter die DS-GVO fallen. Wenn eine solche Akte verschwindet, begründet das aber nicht automatisch einen Anspruch auf Schmerzensgeld. Das hat das LG Magdeburg mit Urteil vom 25.06.2026 (Az. 10 O 1894/25) entschieden. Das Urteil ist rechtskräftig. Sachverhalt Bei einem Fachaufsichtsbesuch in der JVA Burg fiel auf, dass ein Ordner mit der Einsatzakte
Mehr erfahren -
Standortdaten: 403 Millionen Euro Bußgeld gegen Google
Die irische Datenschutzbehörde (DPC) hat am 21.09.2026 ein Bußgeld von 403 Millionen Euro gegen Google Ireland verhängt. Gegenstand ist die Verarbeitung von Standortdaten über die Kontoeinstellungen „Location History“, „Web & App Activity“ und „Location Accuracy“ im Zeitraum von Mai 2018 bis Februar 2020. Das Verfahren ging auf Beschwerden europäischer Verbraucherverbände zurück, darunter der europäische Dachverband
Mehr erfahren

