Fallen mündliche Übermittlungen in den Anwendungsbereich der DS-GVO?

Az. C-740/22 – Urteil vom 07. März 2024

Hintergrund des Verfahrens
Das Berufungsgericht für Ost-Finnland hatte dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) eine entscheidende Frage zur Auslegung der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) vorgelegt. Konkret ging es darum, ob eine mündliche Weitergabe personenbezogener Daten – in diesem Fall Informationen zu möglichen Strafverfahren – als Verarbeitung im Sinne der DS-GVO einzustufen ist.

Eine Prozesspartei forderte mündlich Auskunft aus dem Strafregister eines Gerichts über anhängige oder abgeschlossene Verfahren gegen eine natürliche Person. Strittig war, ob dieser Vorgang als Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Nr. 2 DS-GVO zu werten ist, insbesondere wenn die Informationen in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen.

Kernaussagen des Urteils

  • Der EuGH entschied, dass die mündliche Übermittlung personenbezogener Daten als Verarbeitung im Sinne des Art. 4 Nr. 2 DS-GVO gilt, wenn diese Daten in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen.
  • Damit fällt auch die mündliche Offenlegung solcher Informationen in den sachlichen Anwendungsbereich der DS-GVO.
  • Offen blieb die Frage, ob eine mündliche Übermittlung auch dann unter die DS-GVO fällt, wenn die Daten weder gespeichert noch zur Speicherung vorgesehen sind.

Auswirkungen auf die Praxis
Diese Entscheidung hat weitreichende Implikationen für den Umgang mit personenbezogenen Daten, auch für betriebliche Szenarien, im Rahmen derer personenbezogenen Daten „nur“ mündlich weiter gegeben werden. Datenschutzbeauftragte sollten prüfen, ob bestehende Prozesse zur mündlichen Weitergabe von gespeicherten Informationen DS-GVO-konform gestaltet sind.

Vergleichbare Regelungen existieren bereits im deutschen Recht: Das Bundesdatenschutzgesetz (§ 26 Abs. 7 BDSG) und das Kirchliche Datenschutzgesetz (§ 53 Abs. 3 KDG) definieren ausdrücklich, dass auch mündliche Übermittlungen unter den Beschäftigtendatenschutz fallen. Die EuGH-Entscheidung stärkt damit eine strenge Auslegung der DS-GVO und unterstreicht die Bedeutung einer differenzierten Betrachtung mündlicher Datenweitergaben.

(Foto: insta_photos – stock.adobe.com)

Letztes Update:08.02.25

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