Vergleich führt zum Erlöschen des Auskunftsanspruchs

Das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach hat entschieden, dass ein bereits geltend gemachter datenschutzrechtlicher Auskunftsanspruch durch eine vergleichsweise Einigung erlöschen kann (VG Ansbach, U. v. 03.05.2024 – AN K 21.00653). Die Entscheidung betrifft insbesondere den Beschäftigtenkontext und stellt klar, dass auf einen Auskunftsanspruch auch im Rahmen eines arbeitsrechtlichen Vergleichs verzichtet werden kann.
Ein Arbeitnehmer hatte beim Bayerischen Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) Beschwerde eingereicht, da sein Arbeitgeber eine datenschutzrechtliche Auskunft nicht erteilt hatte. Allerdings wurde noch vor der Einreichung der Beschwerde ein außergerichtlicher Vergleich zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber geschlossen. Die bevollmächtigte Rechtsanwältin des Arbeitnehmers erklärte, dass mit dem Vergleich alle Ansprüche als erledigt anzusehen seien. Das BayLDA wertete dies als umfassende Einigung und stellte das Verfahren ein.
Der Arbeitnehmer klagte daraufhin gegen das BayLDA und forderte, es zur Einleitung einer Abhilfemaßnahme gemäß Art. 58 Abs. 2 DS-GVO zu verpflichten. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab und bestätigte die Rechtsauffassung des BayLDA. Die Erklärung der Rechtsanwältin sei gemäß §§ 133, 157 BGB objektiv auszulegen, und der Vergleich umfasse nach objektiver Betrachtung auch den Auskunftsanspruch. Weder die DS-GVO noch andere Rechtsvorschriften enthielten ein Verbot, einen datenschutzrechtlichen Anspruch vergleichsweise zu regeln.
Diese Entscheidung hat weitreichende praktische Konsequenzen. Datenschutzrechtliche Auskunftsansprüche können durch arbeitsrechtliche Vergleiche erlöschen, sofern aus dem Gesamtkontext erkennbar ist, dass sie Teil der Einigung sind. Eine ausdrückliche Erwähnung des Verzichts auf das Auskunftsrecht ist nicht zwingend erforderlich. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten daher bei der Formulierung von Vergleichen den Umfang der Regelungen präzise klären, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.
(Foto: Karolina – stock.adobe.com)
Letztes Update:30.03.25
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