Manipulative Cookie-Banner: „Alles-Ablehnen-Button“ ist (manchmal) obligatorisch
Das Verwaltungsgericht (VG) Hannover hat in seinem Urteil vom 19. März 2025 (Az.: 10 A 5385/22) entschieden, dass ein Cookie-Banner, das auf der ersten Ebene keine Möglichkeit zur Ablehnung nicht notwendiger Cookies bietet, nicht den Anforderungen an eine wirksame Einwilligung gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) entspricht. Das Gericht stellte fest, dass die Gestaltung des Banners die Nutzer nicht ausreichend über die Datenverarbeitung informierte und ihnen keine echte Wahl ließ, was die Freiwilligkeit der Einwilligung beeinträchtigte.
Entgegen einiger Berichterstattungen verpflichtet das Urteil jedoch nicht generell zur Implementierung einer „Alles ablehnen“-Schaltfläche auf der ersten Ebene des Cookie-Banners. Das Gericht betonte vielmehr, dass die Einwilligung freiwillig und informiert erfolgen muss, ohne eine spezifische Gestaltung vorzuschreiben.
Hintergrund des Verfahrens
Auslöser des Verfahrens war eine Anordnung des Landesbeauftragten für den Datenschutz Niedersachsen (LfD) gegenüber einem niedersächsischen Medienhaus. Das Unternehmen hatte ein Cookie-Banner verwendet, das Nutzern keine gleichwertige Möglichkeit bot, Cookies abzulehnen. Die Ablehnung war mit einem höheren Aufwand verbunden als die Zustimmung, was das Gericht als unzulässig bewertete.
Gerichtliche Bewertung
Das Gericht stellte fest, dass die Gestaltung des Cookie-Banners mehrere Mängel aufwies:
- Das Ablehnen von Cookies war deutlich umständlicher als das Akzeptieren.
- Nutzer wurden durch ständige Wiederholungen des Banners zur Einwilligung gedrängt.
- Die Beschriftung „akzeptieren und schließen“ auf dem Schließen-Button war irreführend.
- Der Begriff „Einwilligung“ fehlte vollständig.
- Die Anzahl der eingebundenen Partner und Drittdienste war nicht ersichtlich.
- Hinweise auf das Widerrufsrecht und Datenverarbeitung in Drittstaaten waren erst nach Scrollen sichtbar.
Diese Gestaltung verstößt gegen die Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes (TDDDG), da sie keine informierte, freiwillige und eindeutige Einwilligung ermöglicht.
Auswirkungen für Webseitenbetreiber
Das Urteil hat weitreichende Konsequenzen für die Gestaltung von Cookie-Bannern:
- Eine „Alles ablehnen“-Schaltfläche muss ebenso sichtbar und leicht zugänglich sein wie die „Alle akzeptieren“-Option.
- Die Gestaltung des Banners darf Nutzer nicht zur Zustimmung drängen oder die Ablehnung erschweren.
- Alle relevanten Informationen, einschließlich der Anzahl der Partner, Datenverarbeitung in Drittstaaten und Widerrufsrechte, müssen klar und ohne zusätzlichen Aufwand zugänglich sein.
Webseitenbetreiber sollten ihre Cookie-Banner entsprechend anpassen, um rechtlichen Anforderungen zu genügen und Bußgelder zu vermeiden.
(Foto: Johannes – stock.adobe.com)
Letztes Update:24.05.25
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