Datenschutzrechtliche Anforderungen bei Entgeltfortzahlung
Die LDI NRW hat sich in einem aktuellen Beitrag mit der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit der Verarbeitung von Gesundheitsdaten im Zusammenhang mit sogenannten Fortsetzungserkrankungen befasst. Arbeitgeber dürfen demnach Diagnosedaten oder vergleichbare Informationen nur verarbeiten, wenn diese zur Prüfung des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung tatsächlich erforderlich sind.
Verarbeitung nur bei konkretem Anlass und unter engen Voraussetzungen
Hintergrund ist die gesetzliche Regelung, wonach Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Krankheitsfall für maximal sechs Wochen eine Lohnfortzahlung erhalten. Wird dieselbe oder eine damit zusammenhängende Erkrankung innerhalb von sechs Monaten nach Wiederaufnahme der Arbeit erneut festgestellt, liegt eine Fortsetzungserkrankung vor. Dies kann dazu führen, dass sich die Zeiten addieren und der Anspruch auf Entgeltfortzahlung entfällt – es bestünde dann ein Anspruch auf Krankengeld.
Zur Prüfung, ob eine Fortsetzungserkrankung vorliegt, ist die Verarbeitung von Gesundheitsdaten grundsätzlich zulässig. Rechtsgrundlagen hierfür sind § 26 Abs. 3 BDSG i. V. m. Art. 9 Abs. 2 lt. b) DS-GVO sowie ergänzend Art. 6 Abs. 1 lit. b) DS-GVO, sofern die Prüfung arbeitsvertragliche Pflichten berührt. Entscheidend ist aber, dass konkrete Anhaltspunkte für eine Fortsetzungserkrankung vorliegen müssen. Ein bloßer Verdacht reicht nicht aus. Arbeitgeber haben zuvor mildere Mittel zu prüfen, etwa eine Abklärung über die Krankenkasse oder eine (datensparsame) Einschätzung durch den Betriebsarzt.
Technische und organisatorische Schutzmaßnahmen
Die pauschale Erhebung von Diagnosen oder die Speicherung chronischer Erkrankungen auf Vorrat ist unzulässig. Auch eine Einwilligung der betroffenen Person reicht in der Regel nicht aus, da sie im Arbeitsverhältnis regelmäßig nicht als freiwillig gilt.
Besondere Anforderungen gelten zudem für die technische und organisatorische Verarbeitung: Gesundheitsdaten sind strikt von der übrigen Personalakte getrennt zu verwahren. Sie dürfen nur solange gespeichert werden, wie dies zur Prüfung des Entgeltfortzahlungsanspruchs notwendig ist. Eine Weitergabe an Dritte – etwa im Rahmen einer Rechtsverteidigung – ist nur bei zwingender Erforderlichkeit und unter Beachtung des Grundsatzes der Datenminimierung zulässig.
Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 18. Januar 2023 (Az. 5 AZR 93/22) bestätigt, dass Arbeitgeber vor der Verarbeitung sensibler Gesundheitsdaten zunächst alternative Möglichkeiten zur Sachverhaltsaufklärung ausschöpfen müssen.
(Foto: woravut – stock.adobe.com)
Letztes Update:20.07.25
Das könnte Sie auch interessieren
-
Folge 83: Psychologie im Spiegel der KI
Die Haltung der Menschen zu KI wandelt sich nach dem Befund des Psychologen Stephan Grünewald. Aus dem Zauberstab des „Allmachts-Boosters“ sei eine Bedrohung geworden. KI sei zwischen „persönlichem Heinzelmann und gefügigem Traumpartner“ gestartet: „Was kann ich noch selbst? Und wer bin ich überhaupt noch?“. Diese Fragen stellen sich für den Menschen. Wie hätte man vor
Mehr erfahren -
Folge 86: KI-Daten-Wirtschaft – Der Parlamentarische Abend der GDD im Rückblick
Im Dezember 2025 hat die GDD zum Parlamentarischen Abend in der Deutschen Parlamentarischen Gesellschaft in Berlin eingeladen. Unter der Schirmherrschaft von MdB Günter Krings haben Thomas Jarzombek, Parlamentarischer Staatssekretär im BMDS, Dr. Daniela Brönstrup, Vizepräsidentin der BNetzA, und DSK-Chef Tobias Keber, VAUNET-Chef Claus Grewenig, der Neuropathologe Felix Sahm und Kristin Benedikt diskutiert, moderiert von Rolf
Mehr erfahren -
EuGH: Banken haften auch ohne Verurteilung ihrer Organmitglieder
Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 29. Januar 2026 (C-291/24) entschieden, dass die EU-Geldwäscherichtlinie einer nationalen Regelung entgegensteht, die Sanktionen gegen juristische Personen von der förmlichen Feststellung der Schuld natürlicher Personen abhängig macht. Das Urteil stärkt die Durchsetzbarkeit von Compliance-Anforderungen im Finanzsektor. Ausgangssachverhalt aus Österreich Die österreichische Finanzmarktaufsicht (FMA) hatte gegen die Steiermärkische Bank
Mehr erfahren

