Rechtslage bei Verteidigungsfällen – Relevanz für Arbeitgeber

Landes - und Bündnisverteidigung

Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeber (BDA) hat ein Positionspapier zu den arbeits- und sicherheitsrechtlichen Rahmenbedingungen im Spannungs- und Verteidigungsfall veröffentlicht. Vor dem Hintergrund der aktuellen geopolitischen Lage wird deutlich, dass auch Unternehmen einen Beitrag zur Landes- und Bündnisverteidigung leisten müssen. Auch für Datenschutz- und Compliance-Verantwortliche ist das Papier relevant, da es nicht nur Eingriffe in Arbeitsverhältnisse beschreibt, sondern auch erweiterte Meldepflichten und die Verarbeitung personenbezogener Daten vorsieht.

Arbeitsrechtliche Regelungen im Frieden

Im Friedenszustand können Beschäftigte freiwilligen Wehrdienst leisten, Reservistenpflichten nachkommen oder sich im Katastrophen- und Zivilschutz engagieren. Arbeitgeber müssen in diesen Fällen teils Freistellungen gewähren, wobei Erstattungsansprüche gegenüber dem Gemeinwesen bestehen können. Bereits jetzt unterliegen Unternehmen mit kritischer Infrastruktur (KRITIS), digitalen Diensten oder besonderem öffentlichen Interesse erhöhten IT-Sicherheitsanforderungen. Sicherheitsvorfälle sind zu melden, und Systeme müssen nach dem Stand der Technik geschützt werden.

Eingriffe im Spannungs- oder Verteidigungsfall

Mit Ausrufung eines Spannungs- oder Verteidigungsfalls greifen weitergehende Regelungen. Die Wehrpflicht wird aktiviert, und Reservisten sowie Wehrpflichtige können einberufen werden. Das Arbeitsverhältnis ruht während der Dienstzeit, und ein besonderer Kündigungsschutz besteht. Unabkömmlichstellungen oder Zurückstellungen ermöglichen es, bestimmte Arbeitnehmer von der Dienstpflicht freizustellen, wenn sie für den Betrieb unverzichtbar sind. Darüber hinaus kann das Arbeitssicherstellungsgesetz (ASG) die Zuweisung von Arbeitskräften vorschreiben und die Arbeitgeberwahl einschränken. Auch im Zivilschutz haben Beschäftigte Anspruch auf Freistellung mit Fortzahlung des Entgelts, teilweise mit Erstattungsansprüchen für Arbeitgeber.

Reformvorhaben und Datenschutzaspekte

Geplant sind umfassende Änderungen, darunter das Wehrdienst-Modernisierungsgesetz mit Anpassungen beim Arbeitsplatzschutz und im ASG sowie Reformen zur Vereinfachung der Ersatzkraftbereitstellung. Auf der Ebene der Cybersicherheit sollen die Umsetzung der NIS‑2-Richtlinie und das KRITIS-Dachgesetz zu erweiterten Meldepflichten und höheren Bußgeldrahmen führen. Besonders relevant für Datenschutzverantwortliche ist die geplante Übermittlung personenbezogener Daten aus Melderegistern und Jobcentern an die Bundesagentur für Arbeit, um im Verteidigungsfall Arbeitskräfte gezielt erfassen und zuweisen zu können.

(Foto: Comofoto – stock.adobe.com)

Letztes Update:30.09.25

  • E-Mail Ausscheiden Breschäftigter

    Umgang mit E-Mail-Postfächern bei Abwesenheit und Ausscheiden von Beschäftigten

    Der Umgang mit personalisierten E-Mail-Konten ausgeschiedener oder länger abwesender Mitarbeitender zählt zu den häufig nachgefragten Beratungsthemen im Beschäftigtendatenschutz. Im Zentrum steht die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Arbeitgeber:innen auf betroffene Postfächer zugreifen dürfen. Prävention durch klare Prozesse Verantwortliche sollten datenschutzrechtlichen Konflikten bereits durch organisatorische Weichenstellungen vorbeugen. Zu prüfen ist zunächst, ob personalisierte Postfächer überhaupt

    Mehr erfahren
  • Auskunftsrecht gegenüber Anwälten

    Auskunftsrecht nach Art. 15 DS-GVO gegenüber Rechtsanwält:innen

    Beschwerden über unbeantwortete oder unvollständig beantwortete Auskunftsersuchen gegenüber Kanzleien und Einzelanwält:innen gehören zu den regelmäßig auftretenden Fallkonstellationen der Aufsichtspraxis. Im Fokus steht zumeist die Frage der Reichweite des Auskunftsrechts betroffener Personen gegenüber Berufsgeheimnisträger:innen. Grundsatz: DS-GVO gilt auch für Rechtsanwält:innen Rechtsanwält:innen unterliegen als Verantwortliche im Sinne der DS-GVO grundsätzlich uneingeschränkt deren Vorgaben und müssen geeignete Maßnahmen

    Mehr erfahren
  • Juristische Personen können keine Aussage verweigern

    Kein Auskunftsverweigerungsrecht juristischer Personen gegenüber Aufsichtsbehörden

    Das VG Berlin (VG Berlin, Urteil vom 9. Oktober 2025, VG 1 K 607/22) hat in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil die aufsichtsbehördlichen Auskunftsbefugnisse nach Art. 58 Abs. 1 lit. a DS-GVO bestätigt und konkretisiert. Ausgangsfall: Adressvermietung ohne Rechtsgrundlage Hintergrund war die Verwarnung eines Buchverlags, der Kundendaten ohne Einwilligung und ohne sonstige gesetzliche Grundlage zu

    Mehr erfahren
WordPress Cookie Hinweis von Real Cookie Banner