Personalakten sind nicht Teil des Bewerbungsverfahrens
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (BlnBDI) hat sich im Tätigkeitsbericht 2024 grundsätzlich gegen die Praxis ausgesprochen, im öffentlichen Dienst Bewerbenden die Einwilligung zur Personalakteneinsicht abzuverlangen, und entsprechende Änderungen bei der Senatsverwaltung für Finanzen (SenFin) angeregt.
Bisherige Praxis
Wer sich aus einem bestehenden öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnis heraus auf eine neue Stelle im Berliner Landesdienst bewirbt, musste bislang standardmäßig einer Einsicht in die eigene Personalakte zustimmen. Vielfach wurden dabei zusätzlich Ausdrucke der Fehlzeiten der letzten drei Jahre beigefügt. Die SenFin hat inzwischen aktualisierte Vorgaben zu datenschutzrechtlichen Anforderungen an Personalakten veröffentlicht, die die Maßstäbe für Einwilligungserklärungen und die Grenzen der Akteneinsicht konkretisieren – ein von der Behörde ausdrücklich begrüßter Zwischenschritt.
Einwilligung strukturell nicht freiwillig
Das grundlegende Problem bleibt dennoch bestehen: Eine wirksame Einwilligung nach Art. 4 Nr. 11 DS-GVO setzt echte Freiwilligkeit voraus, also die Möglichkeit, sie ohne Nachteile zu verweigern oder zu widerrufen. In den der BlnBDI vorliegenden Beschwerdeverfahren ließ sich nachweisen, dass Bewerbende vom Verfahren ausgeschlossen wurden, weil sie die Einwilligung verweigert hatten. Damit ist die strukturelle Unfreiwilligkeit belegt. Selbst ohne einen solchen formellen Ausschluss wäre die Freiwilligkeit zweifelhaft, da Bewerbende typischerweise befürchten müssen, bei Verweigerung schlechtere Chancen zu haben.
Datenminimierungsgebot verletzt
Hinzu kommt ein materielles Datenschutzproblem: Personalakten enthalten weit mehr Informationen, als für eine am Grundsatz der Bestenauslese ausgerichtete Eignungsprüfung erforderlich ist. Zulässig heranzuziehen sind Beurteilungen, Zeugnisse und Weiterbildungsnachweise sowie ggf. Informationen über Disziplinarverfahren. Unzulässig ist dagegen die Berücksichtigung von Krankheitstagen und gesundheitlichen Einschränkungen, Familienstand, Lichtbildern aus Bewerbungsunterlagen und veralteten Informationen. Da aktenführende Stellen häufig keine klare interne Trennung der Personalaktenteile vornehmen, wird in der Praxis regelmäßig die gesamte Akte übermittelt – obwohl nur einzelne Teile angefordert wurden.
Position der BlnBDI
Die Behörde strebt an, dass Personalakteneinsichten aus Bewerbungsverfahren im öffentlichen Dienst künftig vollständig entfallen. Die ausschreibende Behörde kann alle verfahrensrelevanten Unterlagen unmittelbar von der sich bewerbenden Person anfordern. Für die einstellende Dienstbehörde entstünden dadurch keine wesentlichen Nachteile – das Verfahren würde aber erheblich datenschutzkonformer.
Praxishinweis
Für Datenschutzbeauftragte in Behörden und öffentlich-rechtlichen Einrichtungen empfiehlt sich eine Überprüfung der internen Bewerbungsverfahren: Werden Einwilligungen zur Personalakteneinsicht eingeholt? Wird die gesamte Akte oder werden nur die rechtlich zulässigen Teile übermittelt? Werden Fehlzeitenausdrucke standardmäßig beigefügt? Jeder dieser Punkte begründet nach der Einschätzung der BlnBDI einen eigenständigen Datenschutzverstoß.
(Foto: ali – stock.adobe.com)
Letztes Update:07.03.26
Das könnte Sie auch interessieren
-
408.000 Euro Bußgeld wegen fehlenden Datenschutzes durch Technikgestaltung
Die spanische Datenschutzbehörde AEPD hat gegen die CaixaBank Geldbußen von insgesamt 510.000 Euro festgesetzt (Verfahren PS-00028-2025). Die Bank hatte bei der Abwicklung von Erbfällen standardmäßig mehr Daten verlangt als erforderlich und die Erben unzureichend informiert. Da sie die Geldbuße freiwillig vorab bezahlte, ermäßigte sich der Betrag um 20 Prozent auf 408.000 Euro. Sachverhalt Nach dem
Mehr erfahren -
Verlorene Papierakte: DS-GVO greift, Schadensersatz aber nicht
Auch Papierakten können unter die DS-GVO fallen. Wenn eine solche Akte verschwindet, begründet das aber nicht automatisch einen Anspruch auf Schmerzensgeld. Das hat das LG Magdeburg mit Urteil vom 25.06.2026 (Az. 10 O 1894/25) entschieden. Das Urteil ist rechtskräftig. Sachverhalt Bei einem Fachaufsichtsbesuch in der JVA Burg fiel auf, dass ein Ordner mit der Einsatzakte
Mehr erfahren -
Standortdaten: 403 Millionen Euro Bußgeld gegen Google
Die irische Datenschutzbehörde (DPC) hat am 21.09.2026 ein Bußgeld von 403 Millionen Euro gegen Google Ireland verhängt. Gegenstand ist die Verarbeitung von Standortdaten über die Kontoeinstellungen „Location History“, „Web & App Activity“ und „Location Accuracy“ im Zeitraum von Mai 2018 bis Februar 2020. Das Verfahren ging auf Beschwerden europäischer Verbraucherverbände zurück, darunter der europäische Dachverband
Mehr erfahren

