Verlorene Papierakte: DS-GVO greift, Schadensersatz aber nicht

Papierakten im Müll in einem Büro

Auch Papierakten können unter die DS-GVO fallen. Wenn eine solche Akte verschwindet, begründet das aber nicht automatisch einen Anspruch auf Schmerzensgeld. Das hat das LG Magdeburg mit Urteil vom 25.06.2026 (Az. 10 O 1894/25) entschieden. Das Urteil ist rechtskräftig.

Sachverhalt

Bei einem Fachaufsichtsbesuch in der JVA Burg fiel auf, dass ein Ordner mit der Einsatzakte für Geiselnahmen und andere Gewaltlagen verschwunden war. Darin befand sich eine Personalübersicht mit Namen, Privatadressen und privaten Telefonnummern aller Bediensteten. Die JVA informierte die Betroffenen nach Art. 34 DS-GVO. Ein Bediensteter, der täglich mit Strafgefangenen arbeitet, fürchtete um seine Sicherheit und verlangte Schmerzensgeld.

Papierakte als Dateisystem

Das Gericht stellt zunächst klar, dass die DS-GVO nicht danach unterscheidet, ob Daten digital oder auf Papier verarbeitet werden. Entscheidend ist, dass sie nach bestimmten Kriterien geordnet und gezielt auffindbar sind. Eine systematische Personalübersicht in einer Einsatzakte ist deshalb ein Dateisystem nach Art. 4 Nr. 6 DS-GVO.

Anwendbar war die DS-GVO im konkreten Fall dennoch nicht. Die Akte diente ausschließlich der Gefahrenabwehr im Strafvollzug, sodass die Ausnahme nach Art. 2 Abs. 2 lit. d DS-GVO greift. Maßgeblich sei der Zweck der Verarbeitung, nicht der Personenkreis. Die Ausnahme gilt daher auch für Daten von Beschäftigten.

Kein Schaden ohne tatsächlichen Kontrollverlust

Auch der Anspruch nach dem einschlägigen Landesrecht scheiterte. Das bloße Verschwinden der Akte begründe nur die abstrakte Möglichkeit, dass Dritte Kenntnis erlangen. Unter Verweis auf den BGH (VI ZR 10/24) genügt ein solches hypothetisches Risiko nicht für einen immateriellen Schaden. Zudem traf das Land kein Verschulden, denn die Akte lag in einem verschlossenen Raum mit beschränktem Zugang.

Papierakten gehören in das Verarbeitungsverzeichnis und in das Konzept der technischen und organisatorischen Maßnahmen. Wer Zugriffsbeschränkungen nachweisen kann, steht bei Haftungsfragen deutlich besser da.

Quelle: LG Magdeburg, Urteil vom 25.06.2026 – 10 O 1894/25

(Foto: SashaMagic – stock.adobe.com)

Letztes Update:07.10.26

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