EuGH: Zeugen Jehovas müssen Datenschutz einhalten

Eine Religionsgemeinschaft wie die der Zeugen Jehovas ist gemeinsam mit ihren als Verkündiger tätigen Mitgliedern für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten verantwortlich, die im Rahmen einer von Tür zu Tür durchgeführten Verkündigungstätigkeit erhoben werden. Die im Rahmen einer solchen Tätigkeit erfolgenden Verarbeitungen personenbezogener Daten  müssen mit den unionsrechtlichen Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten im  Einklang stehen. So entschied der EuGH am 10.07.2018 (Urteil in der Rechtssache C-25/17 Tietosuojavaltuutettu / Jehovan todistajat – uskonnollinen yhdyskunta).

Verkündigungstätigkeit fällt nicht unter Ausnahmen

In seinem Urteil stellt der Gerichtshof zunächst fest, dass die von den Mitgliedern der Gemeinschaft der Zeugen Jehovas von Tür zu Tür durchgehführte Verkündigungstätigkeit nicht unter die Ausnahmen fällt, die die unionsrechtlichen Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten vorsehen. Insbesondere sei diese Tätigkeit keine ausschließlich persönliche oder familiäre Tätigkeit, für die diese Vorschriften nicht gelten. Der Umstand, dass die Verkündigungstätigkeit von Tür zu Tür durch das in Art. 10 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der EU verankerte Grundrecht auf Gewissens- und Religionsfreiheit geschützt ist, verleihe ihr keinen ausschließlich persönlichen oder familiären Charakter, da sie über die private Sphäre eines als Verkündiger tätigen Mitglieds einer Religionsgemeinschaft hinausgehe.

Eine „Datei“ muss nicht aus spezifischen Kartotheken oder Verzeichnissen bestehen

Sodann weist der Gerichtshof einschränkend darauf hin, dass die unionsrechtlichen Vorschriften  über den Schutz personenbezogener Daten nur dann auf die manuelle Verarbeitung von Daten anwendbar sind, wenn diese Daten in einer Datei gespeichert sind oder gespeichert werden sollen. Insoweit gelangt der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass der Begriff „Datei“ jede Sammlung personenbezogener Daten, die im Rahmen einer Verkündigungstätigkeit von Tür zu Tür erhoben wurden und zu denen Namen und Adressen sowie weitere Informationen über die aufgesuchten Personen gehören, umfasst, sofern diese Daten nach bestimmten Kriterien so strukturiert sind, dass sie in der Praxis zur späteren Verwendung leicht wiederauffindbar sind. Um unter diesen Begriff zu fallen, muss eine solche Sammlung nicht aus spezifischen Kartotheken oder Verzeichnissen oder anderen der Recherche dienenden Ordnungssystemen bestehen.

Zu der Frage, wer als für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten Verantwortlicher angesehen werden kann, weist der Gerichtshof darauf hin, dass der Begriff „für die Verarbeitung Verantwortlicher“ mehrere an dieser Verarbeitung beteiligte Akteure betreffen kann, wobei dann jeder von ihnen den unionsrechtlichen Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten unterliegt. Diese Akteure können in verschiedenen Phasen und in unterschiedlichem Ausmaß in die Verarbeitung einbezogen sein, so dass der Grad der Verantwortlichkeit eines jeden von ihnen unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls zu beurteilen ist. Die gemeinsame Verantwortlichkeit mehrerer Akteure setze nicht voraus, dass jeder von ihnen Zugang zu den personenbezogenen Daten habe.

Der Gerichtshof gelangt zu dem Schluss, dass nach den unionsrechtlichen Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten eine Religionsgemeinschaft gemeinsam mit ihren als Verkündiger tätigen Mitgliedern als Verantwortliche für die Verarbeitung personenbezogener Daten angesehen werden kann, die durch diese Mitglieder im Rahmen einer Verkündigungstätigkeit von Tür zu Tür erfolgt, die von dieser Gemeinschaft organisiert und koordiniert wird und zu der sie ermuntert, ohne dass es hierfür erforderlich wäre, dass die Gemeinschaft Zugriff auf die Daten hat oder ihren Mitgliedern nachweislich schriftliche Anleitungen oder Anweisungen zu dieser Datenverarbeitung gegeben hat.

Gerichtshof der Europäischen Union

Letztes Update:11.07.18

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