Steuerberater und Lohnbuchhaltung

Das LDI NRW (http://t1p.de/ewvo) geht im Falle der reinen Lohn- und Gehaltsabrechnung oder bei sonstigen, rein technischen Dienstleistungen auch bei Steuerberatern von einer AV aus. Das BayLDA (http://t1p.de/82g6) hingegen sieht auch bei reiner Lohnbuchhaltung eine eigene Verantwortung der Steuerberater aufgrund des Steuerberaterrechts als gegeben an. Die Bundessteuerberaterkammer weist in Ihrem aktualisierten Leitfaden vom Oktober 2018 (Hinweise für den Umgang mit personenbezogenen Daten durch Steuerberater und Steuerberatungsgesellschaften, Ziffer 7.3) auf den Umstand hin, dass die Einbeziehung eines Berufsgeheimnisträgers (StB, RA, WP, externe Betriebsärzte), Inkassobüros mit Forderungsübertragung, Bankinstituts für den Geldtransfer, Postdienstes für den Brieftransport etc. keine Auftragsverarbeitung darstellt. Es handele sich um die Inanspruchnahme fremder Fachleistungen bei einem eigenständig Verantwortlichen. Für die Verarbeitung (einschließlich Übermittlung) personenbezogener Daten müsse eine Rechtsgrundlage gem. Art. 6 DS-GVO gegeben sein, z. B. die Einwilligung der betroffenen Person oder die Wahrung berechtigter Interessen des Verantwortlichen (Kanzlei).
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Baden-Württemberg positioniert sich in seinem am 04.02.2019 veröffentlichten, 34. Tätigkeitsbericht ebenfalls zu dieser Fragestellung. Auf Seite 57, Ziffer 1.10 heißt es wie folgt:
„Übernimmt ein Steuerberater neben seiner eigentlichen Steuerberatertätigkeit (Hilfe in Steuersachen) zusätzlich weitere Aufgaben, handelt es sich um Auftragsverarbeitung im Sinne des Artikels 28 DS-GVO und bedarf einer entsprechenden Vereinbarung mit dem datenschutzrechtlich verantwortlichen Auftraggeber.“
Damit stützt der LfDI Baden-Württemberg die Position der LDI NRW in der Frage. Für die Beauftragung des Steuerberaters mit der laufenden Lohn- und Gehaltsabrechnung kommt nach Dafürhalten des LfDI BW datenschutzrechtlich nur eine Auftragsverarbeitung im Sinne des Artikels 28 DS-GVO in Betracht.
Letztes Update:04.02.19
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