Steuerberater und Lohnbuchhaltung
Das LDI NRW (http://t1p.de/ewvo) geht im Falle der reinen Lohn- und Gehaltsabrechnung oder bei sonstigen, rein technischen Dienstleistungen auch bei Steuerberatern von einer AV aus. Das BayLDA (http://t1p.de/82g6) hingegen sieht auch bei reiner Lohnbuchhaltung eine eigene Verantwortung der Steuerberater aufgrund des Steuerberaterrechts als gegeben an. Die Bundessteuerberaterkammer weist in Ihrem aktualisierten Leitfaden vom Oktober 2018 (Hinweise für den Umgang mit personenbezogenen Daten durch Steuerberater und Steuerberatungsgesellschaften, Ziffer 7.3) auf den Umstand hin, dass die Einbeziehung eines Berufsgeheimnisträgers (StB, RA, WP, externe Betriebsärzte), Inkassobüros mit Forderungsübertragung, Bankinstituts für den Geldtransfer, Postdienstes für den Brieftransport etc. keine Auftragsverarbeitung darstellt. Es handele sich um die Inanspruchnahme fremder Fachleistungen bei einem eigenständig Verantwortlichen. Für die Verarbeitung (einschließlich Übermittlung) personenbezogener Daten müsse eine Rechtsgrundlage gem. Art. 6 DS-GVO gegeben sein, z. B. die Einwilligung der betroffenen Person oder die Wahrung berechtigter Interessen des Verantwortlichen (Kanzlei).
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Baden-Württemberg positioniert sich in seinem am 04.02.2019 veröffentlichten, 34. Tätigkeitsbericht ebenfalls zu dieser Fragestellung. Auf Seite 57, Ziffer 1.10 heißt es wie folgt:
„Übernimmt ein Steuerberater neben seiner eigentlichen Steuerberatertätigkeit (Hilfe in Steuersachen) zusätzlich weitere Aufgaben, handelt es sich um Auftragsverarbeitung im Sinne des Artikels 28 DS-GVO und bedarf einer entsprechenden Vereinbarung mit dem datenschutzrechtlich verantwortlichen Auftraggeber.“
Damit stützt der LfDI Baden-Württemberg die Position der LDI NRW in der Frage. Für die Beauftragung des Steuerberaters mit der laufenden Lohn- und Gehaltsabrechnung kommt nach Dafürhalten des LfDI BW datenschutzrechtlich nur eine Auftragsverarbeitung im Sinne des Artikels 28 DS-GVO in Betracht.
Letztes Update:04.02.19
Das könnte Sie auch interessieren
-
Kennzeichnung KI-generierter Werbeinhalte
Die Wettbewerbszentrale hat einen Leitfaden zu den Kennzeichnungspflichten für KI-generierte Inhalte in der Werbung vorgelegt, der die seit dem 2. August 2026 geltenden Transparenzvorschriften der KI-Verordnung (Art. 50 KI-VO) mit dem lauterkeitsrechtlichen Rahmen des UWG verzahnt. Deepfakes bei Bild, Ton und Video Nach Art. 50 Abs. 4 KI-VO müssen Betreiber – definiert als jede Person
Mehr erfahren -
Kein Anspruch auf vollständige Kopie eines Compliance-Berichts
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 16.04.2026 (8 AZR 169/25) klargestellt, dass sich das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht nach Art. 15 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 S. 1 DS-GVO grundsätzlich nur auf die in einem Dokument enthaltenen personenbezogenen Daten bezieht und nicht auf das Dokument als Ganzes. Sachverhalt Eine leitende Angestellte war Gegenstand einer arbeitgeberseitig beauftragten Compliance-Untersuchung
Mehr erfahren -
Praxisleitfaden zu KI-Systemen mit geringem Risiko
Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern (LfDI MV) hat im Juli 2026 einen praxisorientierten Leitfaden zum datenschutzkonformen und digital-souveränen Einsatz Künstlicher Intelligenz vorgelegt. Adressiert werden explizit Verantwortliche in kleineren Verwaltungen sowie KMU, die KI-Systeme mit begrenztem oder minimalem Risiko im Sinne der KI-VO einsetzen – etwa interne Chatbots oder Text-Zusammenfassungstools. Damit schließt der LfDI
Mehr erfahren

