DSK äußert sich zum Brexit

Brexit

Die Europäische Kommission teilte bereits in einer Pressemitteilung vom 9. Januar 2018 mit, dass das Vereinigte Königreich ab dem 30.03.2019 als sog. Drittland einzustufen sein wird. Dies ist die Konsequenz der Erklärung des Vereinigten Königreichs gem. Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union aus der Union auszutreten (Brexit). Diese bedeutet, dass das gesamte Primär- und Sekundärrecht der Union für das Vereinigte Königreich ab dem 30. März 2019, 00:00 Uhr (MEZ) („Rücktrittsdatum“) nicht mehr anwendbar ist, es sei denn, ein ratifiziertes Rücktrittsabkommen legt einen anderen Zeitpunkt fest.

Angesichts der erheblichen Unsicherheiten, insbesondere hinsichtlich des Inhalts einer möglichen Rücknahmevereinbarung, werden alle Beteiligten, die personenbezogene Daten verarbeiten, an die rechtlichen Auswirkungen erinnert, die zu berücksichtigen sind, wenn das Vereinigte Königreich durch den Brexit ein Drittland wird.

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz hatte bereits Mitte Januar 2019 auf seiner Internetseite eine zusammengefasst, welche Bestimmungen verantwortliche Stellen in der EU, und damit auch in Rheinland-Pfalz berücksichtigen müssen.

Auch die DSK äußert sich zum Brexit

Nun hat sich auch die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) zu diesem Thema geäußert. In der gemeinsamen Stellungnahme weisen die Aufsichtsbehörden Unternehmen, Behörden und andere Institutionen in Deutschland auf die Rechtslage bei einem Austritt („Brexit“) des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland  aus der Europäischen Union (EU) hin. Dabei werden zwei Szenarien sowohl eines geregelten als auch eines ungeregelten Austritts durchgespielt.

Abschließend weist die DSK darauf hin, dass Verantwortliche, die personenbezogene Daten ohne die nach Kapitel V DS-GVO notwendigen Sicherheiten in das Vereinige Königreich übermitteln,
rechtswidrig handeln. Die Aufsichtsbehörden könnten dann Datenübermittlungen per Anordnung aussetzen (Art. 58 Abs. 2 lit. j DS-GVO) und Geldbußen verhängen (Art. 83 Abs. 5 lit. c DS-GVO).

 

LDI NRW, DSK

 

 

Letztes Update:08.03.19

  • Datenschutz Entbürokratisierung

    Koalitionsausschuss beschließt „Vereinfachung“ des Datenschutzrechts

    Koalitionsausschuss beschließt Vereinfachung des Datenschutzrechts Im Rahmen des am 2. Juli 2026 vorgestellten Reformpakets „Ein Programm für Aufschwung und Beschäftigung“ haben CDU/CSU und SPD unter Punkt 14 weitreichende Änderungen im Bereich Datenschutz angekündigt. Unter der Überschrift „Moderner Datenschutz für mehr Wachstum“ kündigt die Koalition an, den nationalen Datenschutz zu vereinfachen und die in der DS-GVO

    Mehr erfahren
  • Online Recruiting Datenschutzhinweis Transparenz

    Datenschutzverstoß beim Online-Recruiting

    Informationspflicht bei Datenerhebung aus Drittquellen Werden personenbezogene Daten nicht direkt bei der betroffenen Person erhoben, sondern aus Drittquellen wie öffentlich einsehbaren Profilen, greift die strengere Informationspflicht des Art. 14 DS-GVO statt der milderen Regelung des Art. 13 DS-GVO. Verantwortliche müssen der betroffenen Person dann von sich aus mitteilen, woher die Daten stammen, zu welchem Zweck

    Mehr erfahren
  • Backup Strategie Ransomware

    Ransomware-Angriff: Mangelhafte Datensicherung führt zu Totalverlust

    Der aktuelle Tätigkeitsbericht 2025 der Landesbeauftragten für den Datenschutz Brandenburg (LDA) dokumentiert einen abgeschlossenen Fall (S. 47), der die Grenzen rein formaler Backup-Konzepte verdeutlicht: Eine Arztpraxis meldete der Aufsichtsbehörde nach Art. 33 DS-GVO eine Datenschutzverletzung infolge eines Ransomware-Angriffs. Betroffen waren rund 75 Gigabyte medizinischer und administrativer Daten von über 8.000 Patientinnen und Patienten. Ein Datenabfluss

    Mehr erfahren
WordPress Cookie Hinweis von Real Cookie Banner