Nutzung von Office 365 in Schulen kritisch
In einer aktuellen Stellungnahme des Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (HBDI) wird der Einsatz von Microsoft Office 365 in hessischen Schulen als problematisch eingestuft.
Der Hessische Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit hatte sich bereits August 2017 zum Einsatz von Office 365 in Schulen geäußert.
Nach der damaligen Bewertung genügte die damalige Ausgestaltung den Anforderungen an eine datenschutzkonforme Nutzung. Auschlaggebend war schon damals der Einsatz der von Microsoft zur Verfügung gestellten Tools für das Rollen- und Berechtigungskonzepts und die datenschutzkonforme Konfiguration der Protokollierung.
HBDI revidiert Meinung aus 2017
In seiner aktuellen Bewertung muss der Hessische Datenschützer seine Meinung von damals revidieren. Trotz jahrelanger Diskussionen der Aufsichtsbehörden mit Microsoft seien wichtige Fragen noch ungeklärt und Schulen hätten als öffentliche Einrichtungen eine besondere Verantwortung hinsichtlich Zulässigkeit und Nachvollziehbarkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten. Des Weiteren müsse insbesondere für solche Stellen die „digitale Souveränität staatlicher Datenverarbeitung gewährleistet sein“. Diese hohen Anforderungen seien aber nicht erfüllt. Bei der Nutzung von Office 365 sei nach wie vor nicht abschließend geklärt, welche Daten wann, wie und warum erhoben und übertragen werden.
Das Problem sei nach Einschätzung des HBDI auch nicht durch die Einholung einer Einwilligung bei den Eltern der betroffenen Schüler zu lösen.
Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Letztes Update:14.07.19
Verwandte Produkte
Das könnte Sie auch interessieren
-
Kennzeichnung KI-generierter Werbeinhalte
Die Wettbewerbszentrale hat einen Leitfaden zu den Kennzeichnungspflichten für KI-generierte Inhalte in der Werbung vorgelegt, der die seit dem 2. August 2026 geltenden Transparenzvorschriften der KI-Verordnung (Art. 50 KI-VO) mit dem lauterkeitsrechtlichen Rahmen des UWG verzahnt. Deepfakes bei Bild, Ton und Video Nach Art. 50 Abs. 4 KI-VO müssen Betreiber – definiert als jede Person
Mehr erfahren -
Kein Anspruch auf vollständige Kopie eines Compliance-Berichts
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 16.04.2026 (8 AZR 169/25) klargestellt, dass sich das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht nach Art. 15 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 S. 1 DS-GVO grundsätzlich nur auf die in einem Dokument enthaltenen personenbezogenen Daten bezieht und nicht auf das Dokument als Ganzes. Sachverhalt Eine leitende Angestellte war Gegenstand einer arbeitgeberseitig beauftragten Compliance-Untersuchung
Mehr erfahren -
Praxisleitfaden zu KI-Systemen mit geringem Risiko
Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern (LfDI MV) hat im Juli 2026 einen praxisorientierten Leitfaden zum datenschutzkonformen und digital-souveränen Einsatz Künstlicher Intelligenz vorgelegt. Adressiert werden explizit Verantwortliche in kleineren Verwaltungen sowie KMU, die KI-Systeme mit begrenztem oder minimalem Risiko im Sinne der KI-VO einsetzen – etwa interne Chatbots oder Text-Zusammenfassungstools. Damit schließt der LfDI
Mehr erfahren




