Unverschlüsselter Datenaustausch per E-Mail
Das BayLDA beantwortet eine Frage des GDD-Erfa-Kreises Coburg zum Thema unverschlüsselter Datenaustausch per E-Mail:
Im Rahmen der neuen Anforderungen der DS-GVO stellt sich die Frage, inwieweit ein Datenaustausch von personenbezogenen Daten per E-Mail mit z.B. Geschäftspartnern noch erfolgen kann. Aufgrund unterschiedlicher Verschlüsselungen kann ein verschlüsselter Versand nicht stets gewährleistet werden. Der aktuellen GDD-Praxishilfe DS-GVO XIII zur Einwilligung ist zu entnehmen, dass die betroffene Person stets die Wahl zwischen unverschlüsseltem und verschlüsseltem Versand/Postversand haben muss.
Muss ein verschlüsselter Versand bei jeder Art von Kommunikation (z.B. auch beim Austausch von Kontaktdaten) gewährleistet werden? Muss vorab die Einwilligung des Geschäftspartners eingeholt werden, wenn ein unverschlüsselter Versand erfolgt? Wäre es ausreichend, den Geschäftspartner über den unverschlüsselten Versand zu informieren und wenn dieser einen verschlüsselten Versand wünscht, dies beim Vertragspartner geltend zu machen? In welchem Umfang muss der Geschäftspartner informiert werden, dass ein unverschlüsselter Versand erfolgt? Wäre es ausreichend, diese Informationen in den Datenschutzhinweis nach Art. 13 DS-GVO aufzunehmen?
Antwort des BayLDA:
Da die E-Mail-Provider inzwischen regelmäßig Transportverschlüsselung für E-Mails einsetzen, können E-Mails mit „normalem“ geschäftlichem Inhalt aus unserer Sicht ohne Ende-zu-Ende-Verschlüsselung (Inhaltsverschlüsselung) versandt werden. Nur bei sensiblen Daten (z. B. Gesundheitsdaten beim Arzt oder Krankenhaus) fordern wir eine Inhaltsverschlüsselung).
Ein „Abweichen“ von gebotenen Datensicherheitsmaßnahmen per Einwilligung sehen wir allerdings als kritisch an.
( Bild von Muhammad Ribkhan auf Pixabay )
Letztes Update:25.07.19
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