Zulässigkeit von Weihnachtsgrüßen per E-Mail
Frage GDD-Erfa-Kreis Coburg zum Thema Weihnachtsgrüße per E-Mail:
Einmal im Jahr verschickt unsere Schwesterfirma an Weihnachten Weihnachtsgrüße per E-Mail. Hierbei handelt es sich um Interessenten aus Kaltakquisen, Stammkunden und gekauften Adressen. Ist dies ohne vorherige Einwilligung rechtlich zulässig?
Antwort des BayLDA:
Bei bestehenden Kontakt-/Kundenbeziehungen („Bestandskunden“) ist E-Mail- oder SMS-Werbung, Newsletter-Zusendung, usw. (weiterhin) zulässig, wenn die elektronischen Kontaktdaten im Zusammenhang mit den bisherigen Kontakten, einer Newsletter-Bestellung oder einer Vertragsabwicklung (Verkauf einer Ware oder Dienstleistung) erlangt worden sind, (nur) für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen geworben oder hierzu informiert wird, dem bisher nicht widersprochen wurde und bei jeder Werbe-Mail bzw. -SMS klar und deutlich auf das Widerspruchsrecht hingewiesen wird. Siehe dazu die Regelung in § 7 Abs. 3 UWG.
Auch Weihnachtsgrüße sind nach unserer Auffassung wegen des in der Rechtsprechung weit ausgelegten Begriffs der Werbung nach diesen Maßstäben zu bewerten.
Werbe-E-Mails an gekaufte personenbezogene E-Mail-Adressen („Kaltakquisen“) sind wettbewerbsrechtlich und datenschutzrechtlich unzulässig.
( Bild von annca auf Pixabay )
Letztes Update:18.08.19
Verwandte Produkte
-
Datenschutzerklärungen, Informationspflichten, Einwilligungen nach der DS-GVO - Formulierungscheck
Seminar
940,10 € Mehr erfahren -
Der neue Kundendatenschutz: Kunden datenschutzkonform gewinnen und binden
Seminar
940,10 € Mehr erfahren
Das könnte Sie auch interessieren
-
KI haftet nicht? – Zurechnung von KI-Falschaussagen
Ob Chatbot, KI-Übersicht oder halluzinierter Suchalgorithmus – drei Gerichtsentscheidungen in Deutschland ziehen eine klare Linie: Wer KI-Systeme im geschäftlichen Umfeld einsetzt, trägt die volle rechtliche Verantwortung für deren Ausgaben. Mit Urteil vom 12. Mai 2026 hat der 4. Zivilsenat des OLG Hamm entschieden, dass ein Unternehmen für irreführende Qualifikationsangaben seines KI-Chatbots wettbewerbsrechtlich haftet. Im konkreten
Mehr erfahren -
Tätigkeitsbericht als Steuerungsinstrument für Datenschutzbeauftragte
Die französische Datenschutzbehörde CNIL jüngst eine Empfehlung samt Mustervorlage für den Tätigkeitsbericht des Datenschutzbeauftragten veröffentlicht. Die Empfehlungen decken sich weitgehend mit der deutschen Praxis – mit einer bemerkenswerten Ausnahme. Obwohl weder DS-GVO noch BDSG einen Tätigkeitsbericht für betriebliche Datenschutzbeauftragte vorschreiben, empfiehlt die CNIL diesen als zentrale Best Practice. Das entspricht der gelebten Praxis auch im
Mehr erfahren -
Praxisnahe Handreichung zum Datenpannenmanagement
Passend zur jüngsten Verwarnung der BVG durch die BlnBDI hat das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) eine strukturierte Handreichung zum Vorgehen bei Datenpannen veröffentlicht – ein nützliches Referenzdokument für Datenschutzverantwortliche, das die wesentlichen Pflichten kompakt und praxisorientiert aufbereitet. Meldepflicht und Risikobewertung als Ausgangspunkt Die Meldepflicht nach Art. 33 DS-GVO liegt stets beim Verantwortlichen –
Mehr erfahren




