LfDI Baden-Württemberg zieht sich aus Twitter zurück

Im November 2017 richtete der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (LfDI), Dr. Stefan Brink, einen Twitter-Account für seine Behörde ein und twitterte seit dem mit großem Erfolg zu aktuellen Themen aus der Welt des Datenschutzes und der Informationsfreiheit. Mit dem neuen Angebot wollte der LfDI seine Zielgruppen künftig noch besser mit aktuellen Informationen erreichen, in direkten Dialog mit den Bürgerinnen und Bürgern treten und sich besser mit anderen Institutionen und öffentlichen Stellen vernetzen. Dies gelang ihm auch von Beginn an. Aktuell (12.01.2020) zählt der Account „@lfdi_bw„) auf Twitter über 5.500 follower.

Nach eignen Angaben war die die Twitternutzung dabei eingebettet in ein ganzes Maßnahmenpaket, mit dem die Behörde ihrer Richtlinie zur Nutzung Sozialer Medien gerecht werden wollte. Der LfDI unterbreitete sogar allen Behörden, die ebenfalls soziale Netzwerke nutzen wollen das Angebot, das von der Aufsichtsbehörde entwickelte Nutzungskonzept, die Datenschutz-Folgenabschätzung und auch die Netiquette als Blaupause zu verwenden. Die Aufsichtsbehörde gab damals an, ab Januar 2018 Kontrollen durchzuführen, ob die Behörden in Baden-Württemberg sich an die bestehenden Vorgaben auch halten.

Ende Dezember 2019 gab der LfDI BW seinen Rückzug aus Twitter bekannt. Brink sah sich vor dem Hintergrund der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts BVerwGE 6 C 15.18 nicht mehr in der Lage, den Auftritt seiner Behörde auf Twitter vertreten zu können. Danach ist der Be­trei­ber ei­ner Fan­page im so­zia­len Netz­werk Face­book für die bei Auf­ruf die­ser Sei­te ab­lau­fen­den Da­ten­ver­ar­bei­tungs­vor­gän­ge ver­ant­wort­li­che Stel­le im Sin­ne des § 3 Abs. 7 BDSG a.F. und da­mit po­ten­ti­el­ler Adres­sat ei­ner An­ord­nung nach § 38 Abs. 5 BDSG a.F.

Werden weitere Behörden nachziehen?

Nach Übertragung der Konsequenzen dieser Entscheidung auf die Situation der sozialen Netzwerke insgesamt und damit auf den Twitter-Auftritt des LfDI BW entscheidet sich Brink, den Account nicht mehr länger zu betreiben und zum 31.01.2020 zu löschen.
Ob, wie und wann andere Behörden diesen Schritt ebenfalls gehen werden (müssen) ist noch nicht klar abzusehen.

LfDI Baden-Württemberg

Letztes Update:12.01.20

  • Pflicht zur Kennzeichnung von KI-Inhalten

    Kennzeichnung KI-generierter Werbeinhalte

    Die Wettbewerbszentrale hat einen Leitfaden zu den Kennzeichnungspflichten für KI-generierte Inhalte in der Werbung vorgelegt, der die seit dem 2. August 2026 geltenden Transparenzvorschriften der KI-Verordnung (Art. 50 KI-VO) mit dem lauterkeitsrechtlichen Rahmen des UWG verzahnt. Deepfakes bei Bild, Ton und Video Nach Art. 50 Abs. 4 KI-VO müssen Betreiber – definiert als jede Person

    Mehr erfahren
  • Auskunftsrecht als vollständige Kopie

    Kein Anspruch auf vollständige Kopie eines Compliance-Berichts

    Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 16.04.2026 (8 AZR 169/25) klargestellt, dass sich das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht nach Art. 15 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 S. 1 DS-GVO grundsätzlich nur auf die in einem Dokument enthaltenen personenbezogenen Daten bezieht und nicht auf das Dokument als Ganzes. Sachverhalt Eine leitende Angestellte war Gegenstand einer arbeitgeberseitig beauftragten Compliance-Untersuchung

    Mehr erfahren
  • KI Praxisleitfaden

    Praxisleitfaden zu KI-Systemen mit geringem Risiko

    Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern (LfDI MV) hat im Juli 2026 einen praxisorientierten Leitfaden zum datenschutzkonformen und digital-souveränen Einsatz Künstlicher Intelligenz vorgelegt. Adressiert werden explizit Verantwortliche in kleineren Verwaltungen sowie KMU, die KI-Systeme mit begrenztem oder minimalem Risiko im Sinne der KI-VO einsetzen – etwa interne Chatbots oder Text-Zusammenfassungstools. Damit schließt der LfDI

    Mehr erfahren
WordPress Cookie Hinweis von Real Cookie Banner