Kündigungsschutz des DSB nach BDSG verstößt nicht gegen Art. 38 Abs. 3 Satz 2 DS-GVO
Mit Urteil vom 19.02.2020 (2 Sa 274/19) hat das LAG Nürnberg festgestellt, dass die nationalen Regelungen, wonach ein interner Datenschutzbeauftragter nur aus wichtigem Grund gekündigt und nur aus wichtigem Grund von seinem Amt abberufen werden kann (§ 38 Abs. 2 i. V. m. § 6 Abs. 4 BDSG), mit Art. 38 Abs. 3 Satz 2 DS-GVO vereinbar sind.
Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Datenschutzbeauftragten sei unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen. Nach einer wirksamen Abberufung als Datenschutzbeauftragter gelte dies noch für ein Jahr weiter (§§ 38 Abs. 2, 6 Abs. 4 Satz 3 BDSG). Dieser Sonderkündigungsschutz gelte auch bereits in der Probezeit.
Dieser besondere Kündigungsschutz auf nationaler Ebene verstoße nicht gegen Art. 38 Abs. 3 Satz 2 DS-GVO. Nach dieser Vorschrift dürfe der Datenschutzbeauftragte wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht abberufen oder benachteiligt werden. Zwar sei davon auszugehen, dass die DS-GVO als EU-Verordnung unmittelbar und zwingend im Sinne einer Vollharmonisierung gelte und nicht lediglich Mindeststandards setze („Mindestharmonisierung“). Die Mitgliedstaaten dürften somit von ausdrücklichen Vorgaben der DS-GVO nur insoweit abweichen, wie dies die DS-GVO ausdrücklich oder durch Auslegung ermittelbar zulasse, und im Übrigen die Vorgaben der DS-GVO lediglich konkretisierten.
Eine ausdrückliche Öffnungsklausel für den nationalen Gesetzgeber, einen besonderen Kündigungsschutz für Datenschutzbeauftragte zu regeln, finde sich in der DS-GVO nicht. Allerdings ergebe die Auslegung, dass die DS-GVO spezifisch arbeitsrechtliche Regelungen für den Datenschutzbeauftragten zulasse, soweit der Schutz nicht hinter des DS-GVO zurückbleibe.
LArbG Nürnberg, Urteil v. 19.02.2020 – 2 Sa 274/19
Letztes Update:10.05.20
Verwandte Produkte
-
Online-Schulung: Datenschutz und Betriebsrat unter der DS-GVO
Online-Schulung
589,05 € Mehr erfahren -
Online-Tagung: 2 Jahre DS-GVO – Erfahrungen, Praxis und Ausblick
Online-Schulung
815,15 € Mehr erfahren
Das könnte Sie auch interessieren
-
Folge 95: Ein „KI-Seepferdchen“ für alle – Befähigung und Schutz in der digitalen Welt
Das „KI-Seepferdchen“ wurde von der unabhängigen Expertenkommission „Kinder und Jugendschutz in der digitalen Welt“ im Juni 2026 als Maßnahme vorgeschlagen. Es geht darum, Kinder schon im Grundschulalter mit den Möglichkeiten und Risiken von KI in Form von Chatbots vertraut zu machen. Die Vermittlung von KI-Kompetenz ist eine Rechtspflicht auch für Schulen und Schulträger. Die Expertenkommission
Mehr erfahren -
Folge 94: KI-Reallabore, Kinder und Gesundheit
Die unabhängige Expertenkommission „Kinder- und Jugendschutz in der digitalen Welt“ hat am 24. Juni 2026 ihre Handlungsempfehlungen vorgelegt. Der Bericht trägt den Titel „Entwicklung stärken, Verantwortung übernehmen“ und befasst sich insbesondere mit den Auswirkungen Künstlicher Intelligenz auf Kinder und Jugendliche. Markus Beckedahl, der Gründer des Zentrums für Digitalrechte und Demokratie, diskutiert das „KI-Seepferdchen“ (HE 12),
Mehr erfahren -
Koalitionsausschuss beschließt „Vereinfachung“ des Datenschutzrechts
Koalitionsausschuss beschließt Vereinfachung des Datenschutzrechts Im Rahmen des am 2. Juli 2026 vorgestellten Reformpakets „Ein Programm für Aufschwung und Beschäftigung“ haben CDU/CSU und SPD unter Punkt 14 weitreichende Änderungen im Bereich Datenschutz angekündigt. Unter der Überschrift „Moderner Datenschutz für mehr Wachstum“ kündigt die Koalition an, den nationalen Datenschutz zu vereinfachen und die in der DS-GVO
Mehr erfahren



