Best-Practice-Prüfkriterien im Sinne von Art. 32 DS-GVO

Nach Informationen des Bundesamts für Sicherheit (BSI) in der Informationstechnik waren 2019 etwas weniger als zehn Prozent der Krankenhäuser in Deutschland beim BSI als Kritische Infrastrukturen (KRITIS) im Sinne des IT-Sicherheitsgesetzes registriert.

Neben Einrichtungen anderer Sektoren waren Krankenhäuser und andere medizinische Einrichtungen zuletzt wiederholt Betroffene gravierender IT-Sicherheitsvorfälle. Neben der Bedrohung durch Ransomware-Angriffe standen dabei auch sensible Patientendaten im Mittelpunkt.

Das BSI hat Oktober 2019 die Eignung eines branchenspezifischen Sicherheitsstandards (B3S) festgestellt, mit dem Krankenhäuser ihre IT-Sicherheitsmaßnahmen nach dem Stand der Technik ausrichten können. Vorgelegt wurde der B3S von der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG).

Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLfD) und der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz (BayLDA) greifen diese Thematik vor dem Hintergrund der aktuellen Pandemie auf und weisen in einem gemeinsamen Papier darauf hin, dass wie wichtig ein funktionierendes Gesundheitssystem ist. Krankenhäuser, Arztpraxen und medizinische Labore seien herausgefordert, die medizinische Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen. Bereits ein erfolgreicher Cyberangriff könne aber die Funktionsfähigkeit einer medizinischen Einrichtung für Tage oder Wochen massiv beeinträchtigen – und im schlimmsten Fall sogar komplett lahm legen.

Zur Überprüfung ihrer Cybersicherheitsmaßnahmen stellen der BayLfD und das BayLDA daher den medizinischen Einrichtungen in Bayern eine Best-Practice-Checkliste zur Verfügung.

Der Fokus des Dokuments liegt auf der Verfügbarkeit der Daten bzw. Dienste bezüglich Angriffe aus dem Internet und weniger auf deren Vertraulichkeit und Integrität, die aus Datenschutzsicht jedoch ebenfalls zu beachten sind. Die beiden Aufsichtsbehörden sehen das Papier als eine Hilfestellung zur schnellen Überprüfung der eigenen Sicherheit hinsichtlich der Verfügbarkeit der eigenen Datenverarbeitung im Sinne von Art. 32 DS-GVO. Der Anwendungsbereich umfasst sowohl den nicht-öffentlichen als auch den öffentlichen Bereich.

Die Checkliste kann kostenlos unter www.datenschutz-bayern.de/best_practice_medizin sowie unter www.lda.bayern.de/best_practice_medizin abgerufen werden.







Letztes Update:03.06.20

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