BfDi zeigt rechtlichen Rahmen der Anonymisierung auf

In der DS-GVO werden anonyme und anonymisierte Daten in den Sätzen 4 und 5 von Erwägungsgrund 26 adressiert. Danach sollten die Grundsätze des Datenschutzes nicht für anonyme Informationen gelten, „d. h. für Informationen, die sich nicht auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen, oder personenbezogene Daten, die in einer Weise anonymisiert worden sind, dass die betroffene Person nicht oder nicht mehr identifiziert werden kann“. Weitere Bestimmungen hierzu enthält die DSGVO nicht.

Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) hat sein aktuellen Positionspapier zur Anonymisierung vorgestellt.
Ausgehend von der Tatsache, dass die Anonymisierung trotz ihrer hohen praktischen Bedeutung für die Praxis in der DS-GVO nur sehr oberflächlich angesprochen wird, versucht der BfDI in seinem neuen Papier der eigentlichen Bedeutung gerecht zu werden.
Immerhin könne die Anonymisierung als ein Mittel angesehen werden, im Einzelfall eine Verarbeitung von Daten gar erst zu ermöglichen, wenn die Verarbeitung bei bestehendem Personenbezug datenschutzrechtlich unzulässig wäre, so der BfDi.
Das neue Positionspapier bezweckt daher das Mittel der Anonymisierung über die kurze Erwähnung in den Sätzen 4 und 5 von des Erwägungsgrund 26 der DS-GVO hinaus, die Bedeutung zu verschaffen, die es auf Grund seiner Praxisrelevanz für bspw. Forschungsprojekte oder Geschäftsmodelle haben sollte.
Bedeutsam dürfte auch die Feststellung im Rahmen des Positionspapiers sein, dass die Anonymisierung selbst, ebenfalls eine Verarbeitung darstellt und damit als solche einer Rechtsgrundlage bedarf.

Das Positionspapier beantwortet unter anderem Fragen wie: Ist die Anonymisierung personenbezogener Daten rechtfertigungsbedürftig? Und auf welche Rechtsgrundlage lässt sich die Anonymisierung stützen?

Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit


Letztes Update:02.07.20

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