Leitlinien zur Körpertemperaturmessung veröffentlicht

Bereits zu Beginn der Corona-Pandemie wurde die Frage diskutiert, welche Maßnahmen Arbeitgeber zur Eindämmung der Pandemie und unmittelbar auch zur Aufrechterhaltung der betrieblichen Tätigkeit umsetzen können. In diesem Zusammenhang stellte sich auch oftmals die Frage, ob Arbeitgeber im Rahmen von Zugangskontrollen Fiebermessungen an ihren Beschäftigten vornehmen dürfen.

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit aus Rheinland-Pfalz äußerte sich kritisch zu dieser Fragestellung und kam im Ergebnis zu der Feststellung, dass eine verpflichtende Fiebermessung der Mitarbeiter als Zugangskontrolle unzulässig sei. Nach Auffassung der Aufsichtsbehörde fehle es insbesondere an der notwendigen Erforderlichkeit der Fiebermessung.

Nach Art. 9 Abs. 2 lit. b DS-GVO i.V.m. § 26 Abs. 3 BDSG sei die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses unter anderem zulässig, wenn sie zur Ausübung von Rechten oder zur Erfüllung rechtlicher Pflichten aus dem Arbeitsrecht erforderlich sei und kein Grund zu der Annahme bestehe, dass das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person an dem Ausschluss der Verarbeitung überwiegen.

Die Aufsichtsbehörde ging davon aus, dass die reine Tatsache, dass eine erhöhte Körpertemperatur zu verzeichnen ist, noch nicht automatisch den Schluss auf das Vorliegen einer Corona-Erkrankung zulasse. Umgekehrt müsse sich eine bereits bestehende Corona-Erkrankung nicht zwangsläufig durch eine erhöhte Körpertemperatur zu erkennen geben. Daher zweifelte die Aufsichtsbehörde sogar bereits an der Geeignetheit der Körpertemperaturmessung.

Nun hat sich auch der Europäische Datenschutzbeauftragte mit der Thematik beschäftigt und stellt seine Auffassung als Leitlinie zur Körpertemperaturmessung der Öffentlichkeit zur Verfügung.
Eine der wesentlichen Feststellung des Europäischen Datenschutzbeauftragten dürfte sein, dass lediglich manuelle Messungen, bei denen keine nachfolgende Speicherung, Registrierung erfolgen, nicht vom Anwendungsbereich des europäischen Datenschutzrechts erfasst würden.

Ferner enthält die Leitlinie die Empfehlung, dass verpflichtende Temperaturkontrollen nicht ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung ohne jegliche menschliche Beteiligung beruhen sollten.

Abgerundet wird das Papier durch eine nicht abschließende Liste von technischen und organisatorischen Empfehlungen, die gebührend berücksichtigt werden sollten, um sicherzustellen, dass angemessene Sicherheitsvorkehrungen vorhanden sind sowie spezifische Empfehlungen für die nötige Transparenz gegenüber den betroffenen Personen eingehalten wird.

European Data Protection Supervisor |

Letztes Update:02.09.20

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