LDI NRW möchte Verhaltensregeln nach Art. 40 DS-GVO fördern
Nach ErwG 98 der DS-GVO sollen Verbände oder andere Vereinigungen, die bestimmte Kategorien von Verantwortlichen oder Auftragsverarbeitern vertreten, ermutigt werden, in den Grenzen dieser Verordnung Verhaltensregeln auszuarbeiten, um eine wirksame Anwendung der DS-GVO zu erleichtern. Dabei soll den Besonderheiten der in bestimmten Sektoren erfolgenden Verarbeitungen und den besonderen Bedürfnissen der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen Rechnung getragen werden.
Verhaltensregeln nach Artikel 40 DS-GVO bieten die Möglichkeit, ein Regelwerk festzulegen, das zur ordnungsgemäßen Anwendung der DS-GVO auf praktische, transparente und potenziell kosteneffiziente Weise beiträgt. Sie berücksichtigen die Besonderheiten eines bestimmten Sektors beziehungsweise seiner Verarbeitungstätigkeiten. Dabei können auch die besonderen Bedürfnisse von Kleinst-, Klein- und Mittelbetrieben Berücksichtigung finden.
Um dieses noch nicht rege genutzte Instrument und die Möglichkeit der Etablierung von Verhaltensregeln zu fördern, bietet die LDI NRW sowohl ein neuen Antragsformular zur Genehmigung von Verhaltensregeln sowie eine Checkliste von Genehmigungsvoraussetzungen.
Die Aufsichtsbehörde sieht die Checkliste als eine Arbeitshilfe. Sie soll Antragstellerinnen und Antragstellern die Vorbereitung und Prüfung ihrer Unterlagen und die Kommunikation mit der Aufsichtsbehörde erleichtern. Auch die Prüfung der Aufsichtsbehörde soll damit unterstützt und beschleunigt werden können. Rückmeldungen und Beratungen können sich dann auch an der Checkliste orientieren, so dass die Kommunikation vereinfacht wird.
LDI NRW
Letztes Update:07.09.20
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