Abgrenzung von Verantwortlichem, Auftragsverarbeiter und gemeinsam Verantwortlichen

Was die Verantwortlichkeit für die Verarbeitung personenbezogener Daten angeht, kennt die DS-GVO im Wesentlichen drei Akteure. Zum einen den Verantwortlichen, der nach Art. 4 Nr. 7 DS-GVO als eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet und zum anderen den Auftragsverarbeiter. Der „Auftragsverarbeiter“ wird als eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle definiert, der die personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet (Art. 4 Nr. 8 DS-GVO).

Die DS-GVO geht in Art. 26 DS-GVO davon aus, dass mehrere Akteure gemeinsam für Verarbeitungen im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten verantwortlich sein können (Joint Controllership).
Gemäß Art. 26 Abs. 1  DS-GVO sind mehrere Stellen „gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortliche“, wenn sie gemeinsam die Zwecke der und die Mittel zur Verarbeitung festlegen. Der „Verantwortliche“ wird in Art. 4 Nr. 7 DS-GVO definiert. In diesem Sinne bedingt eine gemeinsame Verantwortlichkeit, dass zwei oder mehrere Verantwortliche gemeinsam personenbezogene Daten verarbeiten.

Bislang gab es in nur wenige Veröffentlichungen von Seiten der Aufsichtsbehörden, die sich mit dem Thema der Gemeinsam Verantwortlichen beschäftigen, obwohl die Rechtsfigur der „gemeinsamen Verantwortlichkeit“ und die damit verbundene Frage, wie eine solche vertragliche Vereinbarung zwischen den beteiligten Verantwortlichen eigentlich auszugestalten ist, seit Bekanntwerden des Art. 26 DS-GVO  bei vielen Verantwortlichen große Fragezeichen auslöste.

Aktuell versucht der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) im Rahmen einer Konsultation zu diesem Thema eine noch klarere Abgrenzung für die Praxis zu finden. Dazu hat der EDSA einen Entwurf für eine Stellungnahme zur Abgrenzung von Verantwortlichem, Auftragsverarbeiter und gemeinsam Verantwortlichen veröffentlicht. Feedback erwartet der EDSA bis spätestens 19. Oktober 2020 unter Verwendung des bereitgestellten Formulars. Erst danach wird eine finale Version des Dokuments veröffentlicht werden.

European Data Protection Board

Letztes Update:08.09.20

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