Sensibilisierung für Datenschutz auf einfachstem Wege
Die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) verpflichtet jedes Unternehmen – unabhängig von seiner Größe – zur Implementierung eines Datenschutzmanagementsystems. Jeder Verantwortliche hat deswegen eine Datenschutzorganisation vorzuweisen, die in der Lage ist, die Einhaltung datenschutzrechtlicher Pflichten zu gewährleisten. Dies ergibt sich aus der Verantwortung des für die Verarbeitung Verantwortlichen (Art. 24 DS-GVO). Die allgemein geltende Accountability des Verantwortlichen (Art. 5 Abs. 2 DS-GVO) begründet zudem eine grundsätzliche Umkehr der Beweislast. Daher ist es immer Aufgabe des Unternehmens oder jeder sonstigen datenverarbeitenden Stelle den Nachweis erbringen zu können, dass sie rechtskonform agiert hat.
Datenschutz als Querschnittsaufgabe
Datenschutz gelingt nur, wenn er von allen Beteiligten gelebt wird. Dazu müssen aber sowohl abhängig Beschäftigte als auch Führungskräfte mit den gesetzlichen Anforderungen an Datenschutz & Datensicherheit vertraut gemacht werden. Für Arbeitgeber resultiert daraus eine Pflicht auf organisatorischer Ebene für eine hinreichende Sensibilisierung der Beschäftigten zu sorgen. Über das Thema Datenschutz entsprechend aufzuklären ist also nicht nur wünschenswert, sondern auch gesetzlich vorgegeben.
Aufklärung zum Datenschutz auf verschiedenen Wegen möglich
Der Pflicht zur Aufklärung und Sensibilisierung kann auf unterschiedliche Art und Weise nachgekommen werden. So werden neben betrieblichen Organisationsanweisungen auch regelmäßig interne Schulungen durchgeführt. Das Thema Datenschutz ist aufgrund seiner Komplexität aber sicher nicht in einer einzigen Schulung erlernbar. Dementsprechend müssen Mitarbeiterschulungen kontinuierlich und regelmäßig angeboten werden. Nur so ist auch sichergestellt, dass auch neu ins Unternehmen eingetretene Beschäftigte geschult sind. In welcher Regelmäßigkeit und Frequenz Schulungen schlussendlich anzubieten sind, überlässt das Gesetz der Praxis. Hier geht jedes Unternehmen seine eigenen Wege, was auch eine Umfrage bei XING zuletzt bestätigte. Sicherlich gilt: Umso mehr geschult wird, umso besser vertraut sind die Beschäftigten mit dem Schutz personenbezogener Daten. Gleichwohl sind Schulungen mit Kosten für das Unternehmen und Zeitaufwand für die Betroffenen verbunden, da sie währenddessen nicht ihrer eigentlichen Arbeit nachgehen können.

E-Learning für Mitarbeiter und Führungskräfte
Datenschutz gelingt nur, wenn er von allen Beteiligten gelebt wird. Qualifizieren Sie Ihre Mitarbeiter und Führungskräfte schnell und unkompliziert im Thema Datenschutz und kommen Sie so Ihrer Unterweisungspflicht gemäß DS-GVO nach. Sensibilisieren Sie zu einem bewussten Umgang mit personenbezogenen Daten.
https://www.elearning-mit-zertifikat.de/datenschutz/
Merkblatt von DATAKONTEXT als Hilfe
Ergänzend zu Schulungsformaten sollten die Betriebsangehörigen auch nachhaltig zum Thema Datenschutz aufgeklärt werden. Einen einfach umsetzbaren Ansatz dafür bietet die „Mitarbeiterinformation Datenschutz“ von DATAKONTEXT. Darin wird der Themenkomplex verständlich strukturiert dargestellt und grafisch aufbereitet. Typische Gefahrensituationen werden durch hilfreiche Praxistipps umgangen und es findet eine Anleitung zum richtigen Verhalten am Arbeitsplatz statt. Zum Abschluss der Information wird das erlernte Wissen in Testfragen überprüft. Die Materialien sind ebenso in Fremdsprachen verfügbar.
So können alle Beschäftigten durch ansprechende Aufmachung für Datenschutz sensibilisiert werden. Weitere Informationen sowie die Möglichkeit der Bestellung finden Sie hier:
https://www.datakontext.com/mitarbeiterinformation
Letztes Update:18.09.20
Verwandte Produkte
Das könnte Sie auch interessieren
-
408.000 Euro Bußgeld wegen fehlenden Datenschutzes durch Technikgestaltung
Die spanische Datenschutzbehörde AEPD hat gegen die CaixaBank Geldbußen von insgesamt 510.000 Euro festgesetzt (Verfahren PS-00028-2025). Die Bank hatte bei der Abwicklung von Erbfällen standardmäßig mehr Daten verlangt als erforderlich und die Erben unzureichend informiert. Da sie die Geldbuße freiwillig vorab bezahlte, ermäßigte sich der Betrag um 20 Prozent auf 408.000 Euro. Sachverhalt Nach dem
Mehr erfahren -
Verlorene Papierakte: DS-GVO greift, Schadensersatz aber nicht
Auch Papierakten können unter die DS-GVO fallen. Wenn eine solche Akte verschwindet, begründet das aber nicht automatisch einen Anspruch auf Schmerzensgeld. Das hat das LG Magdeburg mit Urteil vom 25.06.2026 (Az. 10 O 1894/25) entschieden. Das Urteil ist rechtskräftig. Sachverhalt Bei einem Fachaufsichtsbesuch in der JVA Burg fiel auf, dass ein Ordner mit der Einsatzakte
Mehr erfahren -
Standortdaten: 403 Millionen Euro Bußgeld gegen Google
Die irische Datenschutzbehörde (DPC) hat am 21.09.2026 ein Bußgeld von 403 Millionen Euro gegen Google Ireland verhängt. Gegenstand ist die Verarbeitung von Standortdaten über die Kontoeinstellungen „Location History“, „Web & App Activity“ und „Location Accuracy“ im Zeitraum von Mai 2018 bis Februar 2020. Das Verfahren ging auf Beschwerden europäischer Verbraucherverbände zurück, darunter der europäische Dachverband
Mehr erfahren



