Generischer Ansatz nach Art. 32 DS-GVO
Unter den vielen Rubriken auf der Seite des Bayerischen Landesamts für Datenschutzaufsicht (BayLDA) befindet sich auch die hilfreiche Rubrik „Checklisten zum Datenschutz„.
Mit den Veröffentlichungen in dieser Rubrik möchte das BayLDA gerade kleinere Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler bei der erfolgreichen Umsetzung der Datenschutzvorschriften unterstützen, in dem die Behörde den eher abstrakt und komplex klingenden Gesetzestext durch Veranschaulichung in den Checklisten greifbarer darstellt. Die aktuellste Handreichungen “ Good Practice bei technischen und organisatorischen Maßnahmen“ mit dem das BayLDA wichtige Praxismaßnahmen aufzeigen möchte, widmet sich Art. 32 DS-GVO.
Die DS-GVO fordert von Verantwortlichen und Auftragsverarbeitern in Art. 32 DS-GVO ein Schutzniveau, das dem Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen angemessenen ist. Dabei sollen zur Gewährleistung der Sicherheit der insbesondere die Risiken berücksichtigt werden, die aus einer Verletzung der Verfügbarkeit, Vertraulichkeit und Integrität der personenbezogenen Daten, der an deren Verarbeitung beteiligten IT-Systeme, Dienste und Fachprozesse hervorgehen können.
Diese Checkliste dient deshalb, so das BayLDA, insbesondere dazu, kleinen und mittleren Unternehmen eine Auswahl an TOM anzubieten, die bei geläufigen Verarbeitungstätigkeiten innerhalb eines Betriebs verwendet werden können. Entsprechend werden häufig in der Praxis adressierte Punkte behandelt wie bauliche Schutzmaßnahmen, Einsatz von mobilen Endgeräten, internetfähige Arbeitsplatzumgebung und Sensibilisierung von Mitarbeitern – dies entspricht einem generischen Ansatz bei IT-gestützten Datenverarbeitungen. Spezialisierte Anwendungen wie vernetzte Fahrzeuge, künstliche Intelligenz oder Cloud-Computing-Services würden dagegen deutlich spezifischere und teils abweichende Maßnahmen benötigen.
Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA)
(Bild: stock.adobe.com/andranik123)
Letztes Update:15.10.20
Verwandte Produkte
Das könnte Sie auch interessieren
-
Folge 95: Ein „KI-Seepferdchen“ für alle – Befähigung und Schutz in der digitalen Welt
Das „KI-Seepferdchen“ wurde von der unabhängigen Expertenkommission „Kinder und Jugendschutz in der digitalen Welt“ im Juni 2026 als Maßnahme vorgeschlagen. Es geht darum, Kinder schon im Grundschulalter mit den Möglichkeiten und Risiken von KI in Form von Chatbots vertraut zu machen. Die Vermittlung von KI-Kompetenz ist eine Rechtspflicht auch für Schulen und Schulträger. Die Expertenkommission
Mehr erfahren -
Folge 94: KI-Reallabore, Kinder und Gesundheit
Die unabhängige Expertenkommission „Kinder- und Jugendschutz in der digitalen Welt“ hat am 24. Juni 2026 ihre Handlungsempfehlungen vorgelegt. Der Bericht trägt den Titel „Entwicklung stärken, Verantwortung übernehmen“ und befasst sich insbesondere mit den Auswirkungen Künstlicher Intelligenz auf Kinder und Jugendliche. Markus Beckedahl, der Gründer des Zentrums für Digitalrechte und Demokratie, diskutiert das „KI-Seepferdchen“ (HE 12),
Mehr erfahren -
Koalitionsausschuss beschließt „Vereinfachung“ des Datenschutzrechts
Koalitionsausschuss beschließt Vereinfachung des Datenschutzrechts Im Rahmen des am 2. Juli 2026 vorgestellten Reformpakets „Ein Programm für Aufschwung und Beschäftigung“ haben CDU/CSU und SPD unter Punkt 14 weitreichende Änderungen im Bereich Datenschutz angekündigt. Unter der Überschrift „Moderner Datenschutz für mehr Wachstum“ kündigt die Koalition an, den nationalen Datenschutz zu vereinfachen und die in der DS-GVO
Mehr erfahren




