Geldbuße sowohl gegen Verantwortlichen als auch Auftragsverarbeiter
Die Comission Nationale de l’informatique et des libertés, die französische Datenschutzbehörde (‘CNIL’), hat Ende Januar 2021 wegen Verstößen gegen Art. 32 DS-GVO ein Bußgeld sowohl gegen den Verantwortlichen als auch den eingebundenen Auftragsverarbeiter verhängt.
Zwischen Juni 2018 und Januar 2020 erhielt die CNIL mehrere Dutzend Meldungen über Verstöße gegen personenbezogene Daten im Zusammenhang mit einer Website, auf der mehrere Millionen Kunden regelmäßig einkaufen. Die CNIL beschloss, den für die Datenverarbeitung Verantwortlichen und seinen Auftragsverarbeiter, der mit der Verwaltung dieser Website betraut war , zu überprüfen.
Im Zuge ihrer Untersuchungen stellte die CNIL fest, dass die betreffende Website zahlreichen Angriffswellen des Typs „Credential Stuffing“ ausgesetzt war. Bei dieser Art von Angriff verwenden Angreifer Listen mit „unverschlüsselten“ Kennungen und Passwörtern, die im Internet veröffentlicht wurden und damit ebenfalls in der Regel einer Datenverletzung entstammen. Unter der Annahme, dass Benutzer häufig dasselbe Kennwort und denselben Benutzernamen (die E-Mail-Adresse) für verschiedene Dienste verwenden, versucht der Angreifer mithilfe von „Bots“, sich bei einer großen Anzahl von Websites anzumelden. Wenn die Authentifizierung erfolgreich ist, ermöglicht dies dem Angreifer, die mit den betreffenden Konten verbundenen Informationen zu sehen.
Die CNIL hat festgestellt, dass die Angreifer auf diese Weise in der Lage waren, folgende Informationen auszulesen: Name, Vorname, E-Mail-Adresse und Geburtsdatum der Kunden, aber auch deren Kundenkartennummer und -guthaben sowie Informationen im Zusammenhang mit ihren Bestellungen. Damit verstießen die beiden Unternehmen nach Auffassung der Behörde gegen Pflicht zur Wahrung der Sicherheit der persönlichen Daten der Kunden gemäß Artikel 32 der DS-GVO. Der Vorwurf der CNIL betraf auch den Umstand, dass die Unternehmen nur langsam Maßnahmen ergriffen, um diese wiederholten Angriffe wirksam zu bekämpfen.
Infolge dieser mangelnden Sorgfalt wurden die Daten von ca. 40.000 Website-Kunden zwischen März 2018 und Februar 2019 unberechtigten Dritten zugänglich gemacht.
Infolgedessen verhängte die CNIL zwei getrennte Geldbußen – 150 000 EUR gegen den für die Verarbeitung Verantwortlichen und 75 000 EUR gegen den Auftragsverarbeiter. Dabei wurde laut CNIL berücksichtigt, dass der für die Verarbeitung Verantwortliche über die Durchführung von Maßnahmen entscheiden und seinem Auftragsverarbeiter dokumentierte Anweisungen erteilen muss. Der Auftragsverarbeiter muss jedoch auch nach den geeignetsten technischen und organisatorischen Lösungen suchen, um die Sicherheit der personenbezogenen Daten zu gewährleisten, und diese dem Verantwortlichen vorschlagen.
Die Comission Nationale de l’informatique et des libertés (‘CNIL’)
(Foto: David Hirjak – stock.adobe.com)
Letztes Update:31.01.21
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