Auskunftsansprüche von Tierhaltern

Im aktuellen Tätigkeitsbericht der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen (LDI NRW) wird ein Thema beleuchtet (Ziffer 7.4), das viele Tierhalterinnen betrifft: Haben sie ein Recht auf Einsicht in die Behandlungsakte ihres Haustiers? Dabei wird deutlich, dass der Umgang mit solchen Akten anders geregelt ist als bei Patientenakten von Menschen.
Im Gegensatz zu Menschen haben Tiere natugemäß keinen eigenen datenschutzrechtlichen Schutz. Der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DS-GVO bezieht sich ausschließlich auf personenbezogene Daten, also Informationen, die einer Person zugeordnet werden können. Dies ist bei Patientenakten von Menschen der Fall, da die darin enthaltenen Gesundheitsdaten eindeutig der jeweiligen Person zugeordnet sind und deshalb umfassend dem Datenschutz unterliegen. Menschen können somit Auskunft über alle in der Akte enthaltenen Daten verlangen.
Für Tiere gilt dies jedoch nicht: Daten, die sich nur auf das Tier beziehen – wie Informationen zum Gesundheitszustand oder Behandlungsmaßnahmen – fallen nicht unter den Schutz der DS-GVO, da sie nicht als personenbezogene Daten gelten. Tierhalterinnen haben also keinen Anspruch auf Einsicht in diese Daten. Das ist ein wesentlicher Unterschied zum Umgang mit Patientinnenakten von Menschen, bei denen die gesamte Gesundheitsdokumentation als schützenswert gilt.
Dennoch gibt es Situationen, in denen Tierhalterinnen ein eingeschränktes Auskunftsrecht haben. Die LDI NRW erklärt, dass ein Auskunftsanspruch dann besteht, wenn die Behandlungsakte des Tieres Informationen enthält, die einen direkten Bezug zu den Tierhalterinnen aufweisen. Beispiele hierfür sind Angaben zur Eigentümerschaft des Tieres oder Notizen über Anweisungen oder Wünsche der Tierhalter. Solche Informationen gelten als personenbezogene Daten und fallen unter den Geltungsbereich der DS-GVO.
Fazit: Während Menschen ein umfassendes Auskunftsrecht über ihre gesamten Patientinnenakten haben, beschränkt sich der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch von Tierhalterinnen lediglich auf den Teil der Behandlungsakte, der auch Informationen über sie selbst enthält. Daten, die ausschließlich das Tier betreffen, unterliegen hingegen nicht dem Datenschutzrecht.
Sollten Tierhalterdennoch weitergehende Einsicht in die Behandlungsakte ihres Haustiers wünschen, bleibt der zivilrechtliche Weg über den Tierbehandlungsvertrag offen. Dieser Weg kann genutzt werden, um Informationen zu erlangen, die nicht vom Auskunftsanspruch der DS-GVO abgedeckt sind.
(Foto: Seventyfour – stock.adobe.com)
Letztes Update:15.09.24
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