Auskunftsrecht vs. anwaltliche Verschwiegenheitspflicht

Das Missbrauchspotential des Art. 15 DS-GVO ist recht hoch und viele Fragestellungen im Zusammenhang mit dem Auskunftsrecht scheinen nach wie vor, auch einer gewissen Dynamik innerhalb der Rechtsprechung unterworfen zu sein.
Eine der oftmals in der Praxis anzutreffenden Fragen scheint zu sein, ob das Auskunftsrecht genutzt werden kann, im Rahmen einer juristischen Auseinandersetzung, nützliche Informationen zur eigenen Person vom gegnerischen Anwalt zu erhalten.
In einem von der LfD Sachsen beschriebenen Fall forderte ein in einen Rechtsstreit verwickelte Person vom gegnerischen Rechtsanwalt Auskunft gemäß Art. 15 DS-GVO und forderte die Löschung seiner personenbezogenen Daten. Der Rechtsanwalt reagierte nicht darauf, woraufhin der Bürger bei der LfD Sachsen einreichte.
Nach Prüfung der Rechtslage entschied die LfD wie folgt:
- Der Bürger hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Auskunft oder Löschung gegenüber einem gegnerischen Rechtsanwalt.
- Diese Einschränkung des Auskunftsrechts ergibt sich aus Art. 23 Abs. 1 lit. g DS-GVO iVm § 29 Abs. 1 Satz 2 BDSG.
- Demnach ist das Auskunftsrecht ausgeschlossen, wenn durch die Auskunft Informationen preisgegeben würden, die nach einer Rechtsvorschrift geheim gehalten werden müssen, insbesondere solche, die der berufsrechtlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen.
- Diese umfasst grundsätzlich alle Informationen, die einem Rechtsanwalt im Rahmen seiner Berufsausübung bekannt werden (§ 43a Abs. 2 Bundesrechtsanwaltsordnung [BRAO]).
- Ausnahmen gelten nur für offenkundige Tatsachen oder solche, die keiner Geheimhaltung bedürfen, was jedoch selten der Fall ist.
- Selbst die Tatsache, dass personenbezogene Daten bekannt sind, kann im Rahmen eines Mandatsverhältnisses relevant sein und unterliegt der Geheimhaltungspflicht, da der Rechtsanwalt andernfalls seine Berufspflichten verletzen würde.
Fazit:
In einem solchen Fall greift die generelle Regel des § 29 Abs. 1 Satz 2 BDSG, wonach der Auskunftsanspruch keine Informationen umfasst, die der berufsrechtlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen, also alles, was Rechtsanwälten im Rahmen ihrer Berufsausübung bekannt wird (§ 43a Abs. 2 Satz 2 BRAO).
(Foto: WoGi – stock.adobe.com)
Letztes Update:07.07.24
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