Benennung eines Vertreters nach Art. 27 DS-GVO

Jeder Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter ohne Niederlassung in der Union, dessen Verarbeitungstätigkeiten sich auf betroffene Personen beziehen, die sich in der Union aufhalten, und dazu dienen, diesen Personen in der Union Waren oder Dienstleistungen anzubieten, soll nach Art. 27 DS-GVO einen Vertreter benennen müssen. Das soll unabhängig davon gelten, ob von der betroffenen Person eine Zahlung verlangt wird – oder deren Verhalten, soweit dieses innerhalb der Union erfolgt.

Art. 27 DS-GVO soll nicht einschlägig sein, wenn die Verarbeitung gelegentlich erfolgt, nicht die umfangreiche Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten oder die Verarbeitung von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten einschließt und unter Berücksichtigung ihrer Art, ihrer Umstände, ihres Umfangs und ihrer Zwecke wahrscheinlich kein Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen mit sich bringt oder es sich bei dem Verantwortlichen um eine Behörde oder öffentliche Stelle handelt.

Ziel dieser Norm ist es, sowohl den betroffenen Personen als auch den Aufsichtsbehörden eine Anlaufstelle zu bieten. Art. 3 Abs. 2 DS-GVO erweitert den räumlichen Anwendungsbereich für bestimmte Fälle auf Drittländer aus, in denen die Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten keine Hoheitsgewalt besitzen und insofern die Gefahr bestünde, dass die Pflichten der dort ansässigen Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter ins Leere laufen. Damit ist der Vertreter ein wichtiges Instrument zur Effektivierung der Rechtsdurchsetzung als auch zur Wahrung der Betroffenenrechte aus Art. 12 ff. DS-GVO.

Die neue Praxishilfe der GDD widmet sich den rechtlichen Rahmenbedingungen der Benennung und soll als Hilfestellung für Verantwortliche, Auftragsverarbeiter und Dienstleister dienen.

Die neue Praxishilfe können Sie hier als PDF downloaden.  Alle Praxishilfen finden Sie hier

( Jürgen Fälchle – stock.adobe.com)




Letztes Update:16.12.20

  • Ver­ar­bei­tungs­ver­zeich­nis soft­ware­ge­stützt er­stel­len, do­ku­men­tie­ren, pfle­gen und ar­chi­vie­ren

    Webinar Ver­ar­bei­tungs­ver­zeich­nis soft­ware­ge­stützt er­stel­len, do­ku­men­tie­ren, pfle­gen und ar­chi­vie­ren

    Mit dem webbasierten Management-System DataAgenda Datenschutz Manager können Sie alle Maßnahmen zum Datenschutz erfassen, verwalten und dokumentieren (VVT, DSFA etc.) und so Ihre Rechenschaftspflicht gemäß DS-GVO erfüllen. Der Referent zeigt, wie Sie mit einem Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten (VVT) gemäß Art. 30 DS-GVO einen zentralen Baustein der Datenschutzdokumentation erstellen. Sie erfahren, wie der DataAgenda Datenschutz Manager

    Mehr erfahren
  • NIs-2 und Geschäftsführerschulung

    BSI veröffentlicht Handreichung zur NIS-2-Geschäftsleitungsschulung

    Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) hat eine neue Handreichung zur Geschäftsleitungsschulung im Rahmen der NIS-2-Umsetzung veröffentlicht. Die Publikation richtet sich an Führungsebenen von Unternehmen und Einrichtungen, die künftig unter die NIS-2-Regulierung fallen – also als „wichtige“ oder „besonders wichtige Einrichtungen“ gelten. Ziel ist es, Geschäftsleitungen auf ihre neuen Pflichten im Bereich Cybersicherheit

    Mehr erfahren
  • Refurbished Notebook und Datenpanne

    Refurbished Notebook mit ungelöschten Daten – wer ist verantwortlich?

    Der Erwerb gebrauchter oder „refurbished“ IT-Geräte wirft nicht nur technische, sondern auch datenschutzrechtliche Fragen auf. Besonders heikel wird es, wenn auf einem erworbenen Notebook noch personenbezogene Daten des Vorbesitzers vorzufinden sind. Doch wer trägt in diesem Fall die Verantwortung nach der DS-GVO? Verantwortlichenbegriff nach Art. 4 Nr. 7 DS-GVO Nach Art. 4 Nr. 7 DS-GVO

    Mehr erfahren
WordPress Cookie Hinweis von Real Cookie Banner