Benennung eines Vertreters nach Art. 27 DS-GVO

Jeder Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter ohne Niederlassung in der Union, dessen Verarbeitungstätigkeiten sich auf betroffene Personen beziehen, die sich in der Union aufhalten, und dazu dienen, diesen Personen in der Union Waren oder Dienstleistungen anzubieten, soll nach Art. 27 DS-GVO einen Vertreter benennen müssen. Das soll unabhängig davon gelten, ob von der betroffenen Person eine Zahlung verlangt wird – oder deren Verhalten, soweit dieses innerhalb der Union erfolgt.
Art. 27 DS-GVO soll nicht einschlägig sein, wenn die Verarbeitung gelegentlich erfolgt, nicht die umfangreiche Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten oder die Verarbeitung von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten einschließt und unter Berücksichtigung ihrer Art, ihrer Umstände, ihres Umfangs und ihrer Zwecke wahrscheinlich kein Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen mit sich bringt oder es sich bei dem Verantwortlichen um eine Behörde oder öffentliche Stelle handelt.
Ziel dieser Norm ist es, sowohl den betroffenen Personen als auch den Aufsichtsbehörden eine Anlaufstelle zu bieten. Art. 3 Abs. 2 DS-GVO erweitert den räumlichen Anwendungsbereich für bestimmte Fälle auf Drittländer aus, in denen die Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten keine Hoheitsgewalt besitzen und insofern die Gefahr bestünde, dass die Pflichten der dort ansässigen Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter ins Leere laufen. Damit ist der Vertreter ein wichtiges Instrument zur Effektivierung der Rechtsdurchsetzung als auch zur Wahrung der Betroffenenrechte aus Art. 12 ff. DS-GVO.
Die neue Praxishilfe der GDD widmet sich den rechtlichen Rahmenbedingungen der Benennung und soll als Hilfestellung für Verantwortliche, Auftragsverarbeiter und Dienstleister dienen.
Die neue Praxishilfe können Sie hier als PDF downloaden. Alle Praxishilfen finden Sie hier.
( Jürgen Fälchle – stock.adobe.com)
Letztes Update:16.12.20
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