Beschäftigtendatenschutz und Pandemiebekämpfung
Bekanntermaßen existiert ein in sich geschlossenes Beschäftigtendatenschutzgesetz nicht. Im Koalitionsvertrag kündigen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP derzeit zwar Regelungen zum Beschäftigtendatenschutz an, die zur Rechtsklarheit für Arbeitgeber sowie Beschäftigte beitragen sollen, aber dies dürfte nicht der letzte Koalitionsvertrag sein, dessen Papier geduldig ist.
Grundsätzlich findet die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) auch für die Verarbeitung von Beschäftigtendaten Anwendung. Sie ermöglicht es den Mitgliedstaaten, spezifische Vorschriften für den Beschäftigtendatenschutz zu erlassen. Die maßgebliche – aber nicht ausschließliche – Norm, die vom deutschen Gesetzgeber erlassen wurde, ist § 26 BDSG. Was die Verarbeitung von Beschäftigtendaten im Rahmen der aktuellen Pandemiebekämpfung angeht, kommen zu dem ohnehin mit Unsicherheiten behafteten Beschäftigtendatenschutz die Fragen hinzu, die sich bislang im Kontext einer weltweit grassierenden Pandemie noch nicht gestellt hatten.
Wie die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder in ihrem aktuellen Papier „Häufige Fragestellungen nebst Antworten zur Verarbeitung von Beschäftigtendaten im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie“ (Stand 20.12.2021) treffend feststellt, enthält die DS-GVO selbst keine konkreten, bereichsspezifischen Regelungen zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten (pbD) im Beschäftigtenkontext im Pandemiefall. Stattdessen beinhalten Artikel 6 Absatz 2 und Absatz 3 DS-GVO, Artikel 9 Absatz 2 und Absatz 4 DS-GVO sowie Artikel 88 Absatz 1 DS-GVO sogenannte Öffnungsklauseln.
Das aktuelle Papier befasst sich daher mit den häufigsten Fragen, die in der jüngeren Vergangenheit der Pandemiebekämpfung die meisten Verantwortlichen beschäftigt haben dürften und bietet auf 18 Seiten ein wenig mehr Handlungs-und Rechtssicherheit. Es sollte von den Verantwortlichen genutzt werden, noch zu etablierende Verfahren rechtzeitig auf eine rechtlich belastbare Grundlage zu stützen oder bereits etablierte Verfahren auf ihre rechtliche Zulässigkeit zu überprüfen.
1. Dürfen Beschäftigtendaten zur Pandemiebekämpfung verarbeitet werden?
2. Dürfen Beschäftigtendaten mittels eines „Kontakt-Tagebuches“ (berufsbedingte beziehungsweise innerbetriebliche Kontakte) zur Pandemiebekämpfung verarbeitet werden?
3. Dürfen private Kontaktdaten der Beschäftigten zur Pandemiebekämpfung verarbeitet werden?
4. Dürfen positiv getestete Beschäftigte innerhalb der gesamten Belegschaft oder gegenüber ihren (möglichen) Kontaktpersonen namentlich bekannt gegeben werden?
5. Dürfen zur Befreiung der Beschäftigten von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung (MNB) ärztliche Bescheinigungen mit konkreten Gesundheitsangaben verarbeitet werden?
6. Dürfen Beschäftigtendaten mittels Einsatz von sogenannten Wärmebildkameras zur Pandemiebekämpfung verarbeitet werden?
7. Dürfen Beschäftigtendaten bei der Nutzung von Videokonferenzsystemen verarbeitet werden?
8. Dürfen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die „3-G-Daten“ ihrer Beschäftigten verarbeiten?
9. Dürfen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber für ihre Beschäftigten Impftermine organisieren und in diesem Zusammenhang pbD verarbeiten?
(Foto: PhotoSG – stock.adobe.com)
Letztes Update:21.12.21
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