Beschäftigtendatenschutz und Pandemiebekämpfung
Bekanntermaßen existiert ein in sich geschlossenes Beschäftigtendatenschutzgesetz nicht. Im Koalitionsvertrag kündigen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP derzeit zwar Regelungen zum Beschäftigtendatenschutz an, die zur Rechtsklarheit für Arbeitgeber sowie Beschäftigte beitragen sollen, aber dies dürfte nicht der letzte Koalitionsvertrag sein, dessen Papier geduldig ist.
Grundsätzlich findet die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) auch für die Verarbeitung von Beschäftigtendaten Anwendung. Sie ermöglicht es den Mitgliedstaaten, spezifische Vorschriften für den Beschäftigtendatenschutz zu erlassen. Die maßgebliche – aber nicht ausschließliche – Norm, die vom deutschen Gesetzgeber erlassen wurde, ist § 26 BDSG. Was die Verarbeitung von Beschäftigtendaten im Rahmen der aktuellen Pandemiebekämpfung angeht, kommen zu dem ohnehin mit Unsicherheiten behafteten Beschäftigtendatenschutz die Fragen hinzu, die sich bislang im Kontext einer weltweit grassierenden Pandemie noch nicht gestellt hatten.
Wie die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder in ihrem aktuellen Papier „Häufige Fragestellungen nebst Antworten zur Verarbeitung von Beschäftigtendaten im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie“ (Stand 20.12.2021) treffend feststellt, enthält die DS-GVO selbst keine konkreten, bereichsspezifischen Regelungen zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten (pbD) im Beschäftigtenkontext im Pandemiefall. Stattdessen beinhalten Artikel 6 Absatz 2 und Absatz 3 DS-GVO, Artikel 9 Absatz 2 und Absatz 4 DS-GVO sowie Artikel 88 Absatz 1 DS-GVO sogenannte Öffnungsklauseln.
Das aktuelle Papier befasst sich daher mit den häufigsten Fragen, die in der jüngeren Vergangenheit der Pandemiebekämpfung die meisten Verantwortlichen beschäftigt haben dürften und bietet auf 18 Seiten ein wenig mehr Handlungs-und Rechtssicherheit. Es sollte von den Verantwortlichen genutzt werden, noch zu etablierende Verfahren rechtzeitig auf eine rechtlich belastbare Grundlage zu stützen oder bereits etablierte Verfahren auf ihre rechtliche Zulässigkeit zu überprüfen.
1. Dürfen Beschäftigtendaten zur Pandemiebekämpfung verarbeitet werden?
2. Dürfen Beschäftigtendaten mittels eines „Kontakt-Tagebuches“ (berufsbedingte beziehungsweise innerbetriebliche Kontakte) zur Pandemiebekämpfung verarbeitet werden?
3. Dürfen private Kontaktdaten der Beschäftigten zur Pandemiebekämpfung verarbeitet werden?
4. Dürfen positiv getestete Beschäftigte innerhalb der gesamten Belegschaft oder gegenüber ihren (möglichen) Kontaktpersonen namentlich bekannt gegeben werden?
5. Dürfen zur Befreiung der Beschäftigten von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung (MNB) ärztliche Bescheinigungen mit konkreten Gesundheitsangaben verarbeitet werden?
6. Dürfen Beschäftigtendaten mittels Einsatz von sogenannten Wärmebildkameras zur Pandemiebekämpfung verarbeitet werden?
7. Dürfen Beschäftigtendaten bei der Nutzung von Videokonferenzsystemen verarbeitet werden?
8. Dürfen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die „3-G-Daten“ ihrer Beschäftigten verarbeiten?
9. Dürfen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber für ihre Beschäftigten Impftermine organisieren und in diesem Zusammenhang pbD verarbeiten?
(Foto: PhotoSG – stock.adobe.com)
Letztes Update:21.12.21
Das könnte Sie auch interessieren
-
Folge 93: Digitale Souveränität in menschlicher Hoheit
Die Digitale Souveränität Europas ist ein Gebot dieser Zeit. Die menschliche Hoheit in Zeiten zu behalten, in denen KI-Systeme uns das Denken abnehmen können, ist ein anderes. Die Menschen in Europa müssen nun beweisen, dass sie den Herausforderungen gewaschen sind. Die EU und ihre Mitgliedstaaten müssen einen regulatorischen Rahmen schaffen, der Menschenrechte und gute wirtschaftliche
Mehr erfahren -
Einheitliches DSFA-Muster zur öffentlichen Konsultation veröffentlicht
Der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) hat am 10. März 2026 ein standardisiertes Muster für Datenschutz-Folgenabschätzungen (DSFA/DPIA) nach Art. 35 DS-GVO verabschiedet und am 14. April 2026 zur öffentlichen Konsultation gestellt. Rückmeldungen können bis zum 9. Juni 2026 eingereicht werden. Ziel ist eine europaweit einheitliche DSFA-Dokumentation: Nach Abschluss der Konsultation sollen alle nationalen Datenschutzbehörden das Template als
Mehr erfahren -
Transportverschlüsselung reicht aus: Anforderungen an E-Mail-Sicherheit nach Art. 32 DS-GVO
Mit Urteil vom 2. April 2026 (Az. 29 K 7351/23) hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschieden, dass die Übermittlung personenbezogener Daten per E-Mail mittels Transportverschlüsselung grundsätzlich ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau im Sinne von Art. 32 DS-GVO gewährleistet. Eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung ist nicht generell erforderlich. Sachverhalt Dem Verfahren lag ein Verkehrsunfall zugrunde, bei dem ein Busunternehmen den
Mehr erfahren

