Briefwerbung kann (datenschutzrechtlich) auf Interessenabwägung gestützt werden

„Werbung“ wird in Art. 2 lit. a der EU-Richtlinie 2006/114/EG über irreführende und vergleichende Werbung vom 12. Dezember 2006 definiert als „jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, zu fördern“ (OH der DSK zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten für Zwecke der Direktwerbung unter Geltung der DS-GVO).
Grundlage für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Verarbeitung personenbezogener Daten für Zwecke der Direktwerbung ist in der DS-GVO, abgesehen von einer Einwilligung der betroffenen Person, eine Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. f DS-GVO.
Danach muss die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen erforderlich sein und die Interessen der betroffenen Person dürfen nicht überwiegen. Dass bei Direktwerbung Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. f DS-GVO grundsätzlich als Rechtsgrundlage in Frage kommt, ist dem Erwägungsgrund (ErwGr.) 47 DS-GVO zu entnehmen, der u. a. ausführt: „Die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Direktwerbung kann als eine einem berechtigten Interesse dienende Verarbeitung betrachtet werden.“
Als die konsequente Anwendung dieser Sichtweise kann die Entscheidung des LG Stuttgart gesehen werden:
Das LG Stuttgart hat entschieden, dass die Versendung von Briefwerbung im Einklang mit den Datenschutzbestimmungen steht. Ein Kläger, der unerwünschte Werbepost von einer Versicherung erhielt, forderte Auskunft über die Datenverarbeitung und die Löschung seiner Daten.
Die Beklagte, ein Werbeunternehmen, erklärte, die Daten von einem schweizerischen Unternehmen erhalten zu haben, das sie mit dem Lettershop-Verfahren für Marketingzwecke verwenden ließ. Der Kläger behauptete, er habe keine Einwilligung dazu gegeben, und hatte keine bestehende Kundenbeziehung zur Beklagten oder dem schweizerischen Unternehmen.
Er forderte einen immateriellen Schadensersatz gemäß Artikel 82 DS-GVO in Höhe von 3.000,00 €.
Das LG und später das OLG wiesen die Klage ab, da die Zusendung der Werbepost rechtens war. Die Rechtsgrundlage dafür bilde das berechtigte Interesse des Unternehmens gemäß Artikel 6 Absatz 1 S. 1 lit. f DS-GVO, das Direktwerbung als ein solches ausdrücklich nenne und keine bestehende Kundenbeziehung erfordere. Die Gerichte lehnten auch einen Schadensersatzanspruch ab, da der Kläger keinen nachweisbaren Schaden erlitten habe und eine seelische Belastung allein nicht ausreiche.
(Foto: Andrey Popov – stock.adobe.com)
Letztes Update:04.05.24
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