BSI: Unternehmensleitung darf Management von Cyberrisiken nicht wegdelegieren
Unternehmen werden heute regelmäßig Opfer von Cyber-Angriffen und die Bedrohungslage hat ein nie dagewesenes Ausmaß erreicht. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik plädiert dafür, dass sich die Unternehmensleitung dieser Tatsache bewusst sein muss, um Cyber-Sicherheit als wichtigen Bestandteil des Risikomanagements etablieren zu können.
Das Handbuch „Management von Cyber-Risiken“, das in Zusammenarbeit mit der Internet Security Alliance (ISA) vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) erstellt wurde, erhält nun ein umfassendes Update. Es beschäftigt sich mit einer umfassenden Unternehmenskultur, die Cyber-Sicherheit ständig im Blick hat und somit die Widerstandsfähigkeit von Unternehmen erhöht. Die aktualisierte Version des Handbuchs wurde am 22.03.2023 veröffentlicht.
Die Forderungen lassen sich auf die Einhaltung von 6 Prinzipien verdichten:
1. Cyber-Sicherheit nicht nur als IT-Thema, sondern als Baustein des unternehmensweiten Risikomanagements verstehen:
Die Unternehmensleitung muss die Cyber-Sicherheit nicht nur als IT-Risiko, sondern als strategisches Unternehmensrisiko verstehen und angehen.
2. Rechtliche Auswirkungen von CyberRisiken verstehen:
Die Unternehmensleitung sollte die rechtlichen Auswirkungen von Cyber-Risiken in Bezug auf die individuellen Anforderungen ihres Unternehmens verstehen.
3. Zugang zu Cyber-Sicherheitsexpertise sowie regelmäßigen Austausch sicherstellen:
Die Unternehmensleitung sollte einen angemessenen Zugang zu Cyber-Sicherheits-Expertise fordern. Diskussionen über Cyber-Risikomanagement sollten regelmäßig und in angemessenem Umfang auf die Tagesordnung gesetzt werden.
4. Umsetzung geeigneter Rahmenbedingungen sowie Ressourcen für das CyberRisikomanagement sicherstellen:
Die Unternehmensleitung sollte die Erwartung formulieren, dass das Management einen unternehmensweiten Rahmen für das Cyber-Risikomanagement mit adäquater Personalausstattung und angemessenem Budget schafft.
5. Risikoanalyse erstellen sowie Definition von Risikobereitschaft in Abhängigkeit von Geschäftszielen und -strategien formulieren:
Im Austausch zwischen Unternehmensleitung und Management über Cyber-Sicherheit sollte die Identifizierung und Quantifizierung der finanziellen Kosten in Bezug auf CyberRisiken diskutiert werden. Insbesondere sollte die Frage besprochen werden, welche Risiken akzeptiert, gemindert oder übertragen werden sollen, z. B. durch eine Versicherung, sowie spezifische Pläne, die mit jedem Ansatz verbunden sind.
6. Unternehmensweite Zusammenarbeit und den Austausch von Best Practice fördern:
Die Unternehmensleitung sollte die Zusammenarbeit innerhalb ihrer Branche und mit öffentlichen und privaten Akteuren fördern, um sicherzustellen, dass jede Institution die Resilienz Aller unterstützt.
Die zweite Auflage des Handbuchs wird zudem von einem „Toolkit für das Management von Cyber-Risiken“ begleitet. Darin werden die Cyber-Sicherheitsprinzipien mit konkreten Handlungsempfehlungen untermauert und ausführlich erläutert.
(Foto: VideoFlow – stock.adobe.com)
Letztes Update:31.03.23
Das könnte Sie auch interessieren
-
Tätigkeitsbericht als Steuerungsinstrument für Datenschutzbeauftragte
Die französische Datenschutzbehörde CNIL jüngst eine Empfehlung samt Mustervorlage für den Tätigkeitsbericht des Datenschutzbeauftragten veröffentlicht. Die Empfehlungen decken sich weitgehend mit der deutschen Praxis – mit einer bemerkenswerten Ausnahme. Obwohl weder DS-GVO noch BDSG einen Tätigkeitsbericht für betriebliche Datenschutzbeauftragte vorschreiben, empfiehlt die CNIL diesen als zentrale Best Practice. Das entspricht der gelebten Praxis auch im
Mehr erfahren -
Praxisnahe Handreichung zum Datenpannenmanagement
Passend zur jüngsten Verwarnung der BVG durch die BlnBDI hat das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) eine strukturierte Handreichung zum Vorgehen bei Datenpannen veröffentlicht – ein nützliches Referenzdokument für Datenschutzverantwortliche, das die wesentlichen Pflichten kompakt und praxisorientiert aufbereitet. Meldepflicht und Risikobewertung als Ausgangspunkt Die Meldepflicht nach Art. 33 DS-GVO liegt stets beim Verantwortlichen –
Mehr erfahren -
LLM-gestützte Chatbots in der öffentlichen Verwaltung
Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz (BayLfD) hat mit „AI in a Nutshell 3“ eine praxisorientierte Kurzinformation zum datenschutzkonformen Einsatz von LLM-gestützten Chatbots in bayerischen Behörden veröffentlicht. Das Dokument strukturiert die relevanten Anforderungen entlang der drei Phasen Beschaffung, Implementierung und Nutzung. Beschaffung: Vorabprüfung als Pflichtprogramm Bereits im Vorfeld der Beschaffung ist umfassend zu klären, ob
Mehr erfahren

