Bundeskartellamt bemängelt Datenschutz-Defizite bei Apps
Die am 09. Juni 2017 in Kraft getretene 9. GWB-Novelle verschafft dem Bundeskartellamt die Befugnis, sogenannte Sektoruntersuchungen auch im Bereich des Verbraucherschutzes durchzuführen.
Das Bundeskartellamt hat in diesem Rahmen die Möglichkeit, Untersuchungen anzustellen und Problemfelder aufzuzeigen. Im Gegensatz zu seinen kartellrechtlichen Zuständigkeiten, hat das Bundeskartellamt hier jedoch nicht die Möglichkeit, etwaige Rechtsverstöße auch behördlicherseits abzustellen oder zu sanktionieren.
Das Bundeskartellamt hat Ende Juli die Ergebnisse einer verbraucherrechtlichen Untersuchung zu Mobilen Apps vorgelegt, die im Rahmen der oben geschilderten Kompetenzen erstellt wurde. Darin werden auch Problemfelder genannt, die eindeutig datenschutzrechtliche Defizite adressieren. Diese sind unter anderen:
Mangelnde Information über Datenzugriffe bei der Nutzung von Apps:
So wird bemängelt, dass bei zahlreichen Apps Nutzerinnen und Nutzer nicht angemessen darüber aufgeklärt, inwieweit Drittunternehmen wie etwa Facebook oder Google bei der Nutzung der Apps personenbezogene Daten erhalten und um welche Daten es sich überhaupt handelt. Weder die Beschreibungen von Apps in den App-Stores noch die Datenschutzerklärungen der App-Publisher geben hierüber hinreichend Aufschluss, so das Bundeskartellamt. In diesem Zusammenhang wird es als wünschenswert betrachtet, dass Nutzer über eine verbesserte Suchfunktion in App-Stores bereits gezielter nach verbraucherfreundlichen Apps (z. B. ohne Tracker oder Werbung) suchen könnten.
Mangelnde Kontrollmöglichkeiten über die Datenverarbeitung:
Die Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass zwar dem Wunsch der Verbraucherinnen und Verbraucher nach mehr Kontrolle über die Verarbeitung ihrer persönlichen Daten auf Ebene der Betriebssystem-Einstellungen von iOS bzw. Android ansatzweise entsprochen wird. Jedoch bleibe für manche Innovationen im Datenschutzbereich hier noch viel Raum für Verbesserungen. Klare und deutliche Informationen müssten nach Auffassung des Bundeskartellamts mit einfachen Einstellungsmöglichkeiten kombiniert werden. So sollten Verbraucherinnen und Verbraucher Datenzugriffe durch Apps effektiv abstellen und alle nicht-systemrelevanten Apps löschen können.
Zum Thema „Datenschutzanforderungen an App-Entwickler und App-Anbieter“ gibt es zwar eine Orientierungshilfe der Datenschutz-Aufsichtsbehörde. Diese ist jedoch noch aus der Feder des sog. Düsseldorfer Kreises (des Vorgängers der Datenschutzkonferenz (DSK), dem Gremium der unabhängigen deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder). Die Orientierungshilfe stammt aus dem Jahre 2014 und damit noch vor Wirksamkeit der DS-GVO.
Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) hat zwar eine Technische Richtlinie (TR) entwickelt, die sich ebenfalls mit Apps beschäftigt. Dabei liegt der Fokus aber zum einen naturgemäß auf den Schutzzielen der IT-Sicherheit: Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit. Zum anderen betrachtet die TR speziell sog. Gesundheitsapps.
(Foto: MclittleStock- stock.adobe.com)
Letztes Update:03.08.21
Verwandte Produkte
Das könnte Sie auch interessieren
-
408.000 Euro Bußgeld wegen fehlenden Datenschutzes durch Technikgestaltung
Die spanische Datenschutzbehörde AEPD hat gegen die CaixaBank Geldbußen von insgesamt 510.000 Euro festgesetzt (Verfahren PS-00028-2025). Die Bank hatte bei der Abwicklung von Erbfällen standardmäßig mehr Daten verlangt als erforderlich und die Erben unzureichend informiert. Da sie die Geldbuße freiwillig vorab bezahlte, ermäßigte sich der Betrag um 20 Prozent auf 408.000 Euro. Sachverhalt Nach dem
Mehr erfahren -
Verlorene Papierakte: DS-GVO greift, Schadensersatz aber nicht
Auch Papierakten können unter die DS-GVO fallen. Wenn eine solche Akte verschwindet, begründet das aber nicht automatisch einen Anspruch auf Schmerzensgeld. Das hat das LG Magdeburg mit Urteil vom 25.06.2026 (Az. 10 O 1894/25) entschieden. Das Urteil ist rechtskräftig. Sachverhalt Bei einem Fachaufsichtsbesuch in der JVA Burg fiel auf, dass ein Ordner mit der Einsatzakte
Mehr erfahren -
Standortdaten: 403 Millionen Euro Bußgeld gegen Google
Die irische Datenschutzbehörde (DPC) hat am 21.09.2026 ein Bußgeld von 403 Millionen Euro gegen Google Ireland verhängt. Gegenstand ist die Verarbeitung von Standortdaten über die Kontoeinstellungen „Location History“, „Web & App Activity“ und „Location Accuracy“ im Zeitraum von Mai 2018 bis Februar 2020. Das Verfahren ging auf Beschwerden europäischer Verbraucherverbände zurück, darunter der europäische Dachverband
Mehr erfahren




