Datenschutz bei Einholung von Selbstauskünften bei Mietinteressenten

Die Datenschutzkonferenz (DSK), das Gremium der unabhängigen deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länderhat einen neuen Leitfaden veröffentlicht, der die rechtlichen Aspekte bei der Erhebung persönlicher Daten im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum beleuchtet.
Vermieter:innen, Makler:innen oder Hausverwaltungen erheben vor der Vermietung von Wohnraum oft persönliche Daten von Mietinteressent:innen, um eine Entscheidung über den Vertragsabschluss zu treffen. Die DSK betont dabei, dass Vermieter:innen ein berechtigtes Interesse an den erhobenen Daten haben müssen und nur die zur Durchführung des Mietvertrags erforderlichen Informationen erhoben werden dürfen.
Die Zulässigkeit der Datenerhebung richtet sich nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. f der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO), insbesondere bei Besichtigungsterminen. Spätestens nach der Erklärung der Mietinteressent:innen, eine konkrete Wohnung anmieten zu wollen, greift Art. 6 Abs. 1 Buchst. b DSGVO.
Die Nutzung von Einwilligungserklärungen zur Datenerhebung wird von der Datenschutzkommission als unzulässig erachtet, da eine solche Einwilligung in einer Zwangslage nicht freiwillig erfolgen kann.
Der Leitfaden geht auch auf eine ganze Reihe unzulässiger Fragen, die sich verghleichbar zu den nicht erforderlichen Fragen im Rahmen eines Bewerbungsverfahren, verbieten. Der Leitfaden enthält auch einen Musterfragebogen mit datenschutzrechtlich zulässigen Fragen und anzufordernden Unterlagen für den Vermietungsprozess.
Die Veröffentlichung des Leitfadens erfolgt vor dem Hintergrund der wachsenden Bedeutung des Datenschutzes im Immobilienbereich und bietet Vermieter:innen eine wichtige Orientierungshilfe bei der Einhaltung der rechtlichen Vorgaben.
DSK
(Foto: Petra Homeier – stock.adobe.com)
Letztes Update:03.03.24
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