Datenschutz und Unterricht während der Corona-Pandemie
Die Corona-Krise ist auch ein Treiber und Katalysator für Entwicklungen aus den verschiedensten Bereichen. Unternehmen, Schulen und alle anderen Daten verarbeitenden Stellen sind einerseits weiterhin auf gemeinsames Lernen oder gemeinsames Arbeiten angewiesen, müssen jedoch aus nachvollziehbaren Gründen momentan „auf Abstand zueinander“ gehen. Vor allem hier werden schmerzlich Kollaborationstools- und Plattformen vermisst, die nicht nur praxiserprobt und intuitiv sind, sondern auch als rechtlich zulässig anerkannt sind.
Welchen Messenger können Schulen, Lehrer sowie Eltern und Schüler gerade in diesen Zeiten nutzen, um den notwendigen wechselseitigen Informationsfluss aufrecht zu erhalten? Ist Threema zulässig? Geht es vielleicht auch mit WhatsApp? Muss gar ein Messenger auf Grundlage eines offenen Standards wie XMPP („Jabber“) her?
Können Hausaufgaben und deren Lösungen auf OneDrive, Google Drive oder in der Dropbox gespeichert werden? Aufgrund der Corona-bedingten Beschränkungen hat der Einsatz digitaler Medien im Schulbereich einen völlig neuen Stellenwert erhalten. Um den fehlenden vor-Ort-Unterrichtsbetrieb über einen längeren Zeitraum so gut wie möglich kompensieren zu können, ist das Interesse an Angeboten zum Einsatz digitaler Medien im Schulbereich geradezu explosionsartig gestiegen, so die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen (LDI NRW). Sie informiert daher in einer aktuellen Handreichung über Aspekte des Datenschutzes in der Schule während der aktuellen Situation sowie über die Nutzung von Videokonferenzsystemen und Messenger-Diensten.
Die Handreichung stellt die rechtlichen Rahmenbedingungen im Schulbereich dar (Seite 4) und geht auf konkrete Bereiche digitaler Datenverarbeitung ein: E-Learning-Plattformen (Seite 8), Online-Videokonferenztools (Seite 11), Messenger-Dienste (Seite 13).
Die Handreichung ist hier abrufbar.
Letztes Update:26.05.20
Das könnte Sie auch interessieren
-
408.000 Euro Bußgeld wegen fehlenden Datenschutzes durch Technikgestaltung
Die spanische Datenschutzbehörde AEPD hat gegen die CaixaBank Geldbußen von insgesamt 510.000 Euro festgesetzt (Verfahren PS-00028-2025). Die Bank hatte bei der Abwicklung von Erbfällen standardmäßig mehr Daten verlangt als erforderlich und die Erben unzureichend informiert. Da sie die Geldbuße freiwillig vorab bezahlte, ermäßigte sich der Betrag um 20 Prozent auf 408.000 Euro. Sachverhalt Nach dem
Mehr erfahren -
Verlorene Papierakte: DS-GVO greift, Schadensersatz aber nicht
Auch Papierakten können unter die DS-GVO fallen. Wenn eine solche Akte verschwindet, begründet das aber nicht automatisch einen Anspruch auf Schmerzensgeld. Das hat das LG Magdeburg mit Urteil vom 25.06.2026 (Az. 10 O 1894/25) entschieden. Das Urteil ist rechtskräftig. Sachverhalt Bei einem Fachaufsichtsbesuch in der JVA Burg fiel auf, dass ein Ordner mit der Einsatzakte
Mehr erfahren -
Standortdaten: 403 Millionen Euro Bußgeld gegen Google
Die irische Datenschutzbehörde (DPC) hat am 21.09.2026 ein Bußgeld von 403 Millionen Euro gegen Google Ireland verhängt. Gegenstand ist die Verarbeitung von Standortdaten über die Kontoeinstellungen „Location History“, „Web & App Activity“ und „Location Accuracy“ im Zeitraum von Mai 2018 bis Februar 2020. Das Verfahren ging auf Beschwerden europäischer Verbraucherverbände zurück, darunter der europäische Dachverband
Mehr erfahren

