Datenschutzkonforme Schulnotenverkündung

Schulnoten datenschutzkonform

Unter Ziffer 2.24 schildert der TLfDI aus seinem aktuellen Tätigkeitsbericht einen Fall, der ggf. etwas polarisieren könnte.

Auf der einen Seite, wie so oft diejenigen, die „nichts dabei finden, wenn Schulnoten öffentlich, d.h. vor der ganzen Klasse vorgelesen (und ggf. auch kommentiert werden)“. Dabei dürften „Argumente“ wie bspw. „das hat uns früher auch nicht geschadet“ fallen.
Die berechtigte Frage ist dann andererseits jedoch, ob alles was dem betroffenen Personen früher nicht (unmittelbar) geschadet hat, auch tatsächlich nach heutiger Betrachtung noch richtig sein kann. Es ist bspw. noch nicht so lange her, dass in Linien-Bussen und Linien-Flügen auch geraucht werden durfte. Aus heutiger Sicht richtigerweise kaum vorstellbar.

Die konkrete Frage also:
Ist es datenschutzrechtlich zulässig, dass Noten einzelner Schüler vor der Klasse bekannt gemacht werden dürfen? Ist aus datenschutzrechtlicher Sicht ist neben der Nennung der Note auch das Vorführen möglicher Unzulänglichkeiten einzelner Kinder vor der Klasse ggf. zulässig?

Das „Argument“ der Schulleitung:
Kritik an schlechten Leistungen müsse sehr wohl vor der Klassenöffentlichkeit geäußert werden können, damit alle Schülerinnen und Schüler dadurch die Möglichkeit erhielten, zu lernen, wo Verbesserungspotential sei.

Die nüchtern-juristische Feststellung der Aufsichtsbehörde:
1. Schulnoten werden in einem Dateisystem für die nichtautomatisierte Verarbeitung gespeichert, sie fallen damit unter den Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung (Art. 2 Abs. 1 DS-GVO).

2. Benotungen schriftlicher Arbeiten sind personenbezogene Schülerdaten.

3. Die Offenlegung durch mündliche Übermittlung stellt eine Verarbeitung gemäß Art. 4 Nr. 2 der Datenschutz-Grundverordnung dar.

4. Diese Verarbeitung bedarf einer Rechtsgrundlage nach Art. 6 Abs. 1 DS-GVO in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 Buchstabe a) DS-GVO.
Gemäß § 57 Abs. 1 Thüringer Schulgesetz ist eine Bekanntgabe personenbezogener Daten nur dann zulässig, wenn dies zur Wahrnehmung einer schulischen Aufgabe erforderlich ist.

5. Zwar ist Wissensvermittlung und die entsprechende Bewertung vom Bildungsauftrag des Schulgesetzes gedeckt, die Bekanntgabe von Noten beziehungsweise eine individuelle Leistungseinschätzung kann jedoch auch in einem persönlichen Gespräch mit den Schülern stattfinden, ohne dass die öffentliche Verkündung aus pädagogischen Gründen erforderlich ist.

Fazit:
In der Praxis bedeutet das, dass die Noten einzelner Schüler vor der Klasse nur in sehr begrenzten, gut begründbaren pädagogischen Ausnahmefällen bekannt gemacht werden dürfen. Aus datenschutzrechtlicher Sicht ist neben der Nennung der Note auch das Vorführen möglicher Unzulänglichkeiten einzelner Kinder vor der Klasse nicht zulässig.

Spoileralarm / „Happy End“:
Nach einer kurzen Phase des Negierens zeigte die Schulleiterin in ihrer Stellungnahme gegenüber dem TLfDI nicht nur Einsicht, sondern auch glaubhaftes Bedauern, den Schüler dieser Situation ausgesetzt zu haben. Sie werde künftig darauf achten, Noten nicht mehr in öffentlicher Form, sondern in der persönlichen Ansprache mit dem jeweiligen Schüler zu äußern und in Konfliktfällen direkt mit den betroffenen Eltern Kontakt aufzunehmen.

(Foto: undrey – stock.adobe.com)

Letztes Update:30.10.22

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