Datenschutzkonforme Vernichtung von 3G-Nachweis und Kontaktdaten

Bettina Gayk, Landesbeauftrage für Datenschutz und Informationsfreiheit in Nordrhein-Westfalen weist auf einen Umstand hin, der ggf. in Vergessenheit geraten könnte. Es bringt nichts, Löschkonzepte zu erstellen und Löschfristen festzulegen oder wie in diesem Fall diese vorgegeben Fristen zur notieren – wenn diese nicht am Ende auch technisch umgesetzt werden.
Die LDI NRW mahnt an, dass in Folge der aktuellen Lockerungen im Rahmen des Infektionsschutzgesetzes des Bundes, die von den Arbeitgeber*innen erhobenen Daten spätestens sechs Monate nach Erhebung vernichtet oder gelöscht werden müssen. „Da die Rechtsgrundlage entfallen ist, gehen wir davon aus, dass die Speicherung regelmäßig nicht mehr erforderlich ist und die Daten schon jetzt gelöscht werden sollten“, so Bettina Gayk.
Insbesondere Gesundheitsdaten von Beschäftigten und – sofern noch vorhanden – Daten zur Kontaktnachverfolgung müssten gelöscht, also vollständig und unwiderruflich vernichtet werden. Bei Daten, die in Papierform erhoben wurden, sollte ein geeigneter Aktenvernichter verwendet werden.
Die LDI NRW betont, dass für das Löschen personenbezogener Daten durch Aktenvernichter Geräte der Sicherheitsstufe 4 oder höher gemäß dieser DIN geeignet sind.
(Foto: bierwirm – stock.adobe.com)
Letztes Update:28.03.22
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