Datenschutzkonformes Auslesen und Prüfen digitaler Impfnachweise
Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz (BayLfD) hat die Nr. 40 seiner sog. „Aktuelle Kurz-Information (AKI)“ dem datenschutzkonformen Auslesen und Prüfen digitaler Impfnachweise gewidmet.
Ein digitales Zertifikat enthält neben den Grunddaten (Name und Vornamen, Geburtsdatum und Typ des Nachweises) insbesondere folgende Daten:
- bei einem Impfnachweis: Impfstoff; Impfstoffhersteller; Anzahl der Impfungen; jeweiliges Datum der einzelnen Impfungen; Land, in dem die jeweilige Impfung erfolgte;
- bei einem Testnachweis: Art des Tests; Herstellerdaten; Datum der Testdurchführung; Ergebnis des Tests; Testzentrum; Land, in dem die Testung stattfand;
- bei einem Genesenennachweis: Datum des ersten positiven Tests; Land, in dem der Test durchgeführt wurde.
Der BayLfD schildert fasst die Kernaussagen der AKI 40 wie folgt zusammen:
- Ein gesicherter digitaler Impfnachweis ist nur im QR-Code enthalten und kann zuverlässig mit technischen Hilfsmitteln geprüft werden.
- Zur Prüfung kann die CovPassCheck-App verwendet werden. Die CovPass-App oder die Corona-WarnApp darf dafür nicht verwendet werden.
- Bei der Prüfung muss der Grundsatz der Datenminimierung beachtet werden.
Nach Auffassung des BayLfD ist für eine Prüfung ausschließlich eine Prüf-App zu nutzen (CovPassCheck) und nicht eine App, die zum Speichern der Zertifikate verwendet wird (CovPass- oder CoronaWarn-App), da ansonsten die Zertifikate nicht geprüft, sondern auf dem Mobiltelefon der prüfenden Person dauerhaft gespeichert würden.
Wichtige Hinweise erfolgen auch unter dem Aspekt der Datensparsamkeit gem. Art. 5 Abs. 1 lit. c) DS-GVO .
Danach müssen personenbezogene Daten dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein. Möchte ein Verantwortlicher beispielsweise den 3G-Status einer Person prüfen, so sieht der BayLfD es nicht als nicht notwendig an, den verwendeten Impfstoff zu erheben. Grundsätzlich sei es im Rahmen von 3G-Zutrittsregeln nicht einmal nötig, zwischen Impf-, Genesenen- und Testnachweis zu unterscheiden.
Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz (BayLfD)
(Foto: lettas – stock.adobe.com)
Letztes Update:03.01.22
Verwandte Produkte
Das könnte Sie auch interessieren
-
Folge 96: Legal AI zwischen Vollkornbrot und Burger: Warum generative KI nicht alles ist
„Es kommt darauf an.“ Das ist eine Lieblingsantwort von Juristen. Sie ist oft unbefriedigend, aber ebenso oft richtig.Bei der Frage, ob und wofür man in der Rechtsberatung ein digitales Hilfsmittel einsetzt – etwa ein sogenanntes deterministisches Expertensystem, das sich mit Vollkornbrot vergleichen lässt, oder eine generative KI, die eher einem „AI-Burger“ entspricht –, kommt es
Mehr erfahren -
Umgang mit E-Mail-Postfächern bei Abwesenheit und Ausscheiden von Beschäftigten
Der Umgang mit personalisierten E-Mail-Konten ausgeschiedener oder länger abwesender Mitarbeitender zählt zu den häufig nachgefragten Beratungsthemen im Beschäftigtendatenschutz. Im Zentrum steht die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Arbeitgeber:innen auf betroffene Postfächer zugreifen dürfen. Prävention durch klare Prozesse Verantwortliche sollten datenschutzrechtlichen Konflikten bereits durch organisatorische Weichenstellungen vorbeugen. Zu prüfen ist zunächst, ob personalisierte Postfächer überhaupt
Mehr erfahren -
Auskunftsrecht nach Art. 15 DS-GVO gegenüber Rechtsanwält:innen
Beschwerden über unbeantwortete oder unvollständig beantwortete Auskunftsersuchen gegenüber Kanzleien und Einzelanwält:innen gehören zu den regelmäßig auftretenden Fallkonstellationen der Aufsichtspraxis. Im Fokus steht zumeist die Frage der Reichweite des Auskunftsrechts betroffener Personen gegenüber Berufsgeheimnisträger:innen. Grundsatz: DS-GVO gilt auch für Rechtsanwält:innen Rechtsanwält:innen unterliegen als Verantwortliche im Sinne der DS-GVO grundsätzlich uneingeschränkt deren Vorgaben und müssen geeignete Maßnahmen
Mehr erfahren


