Datenschutzrechtliches Auskunftsrecht im Arbeitsverhältnis
Nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO steht der betroffenen Person ein abgestuftes Auskunftsrecht zu. Dazu gehört das Recht von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber verlangen, ob der Verantwortliche sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet. Falls der Verantwortliche entweder keine Daten zu dieser Person verarbeitet oder personenbezogene Daten unumkehrbar anonymisiert hat, hat die betroffene Personen das Recht eine „Negativauskunft“ zu erhalten. Des weiteren steht der betroffenen Person das Recht zu, ganz konkret Auskunft darüber verlangen zu können, welche personenbezogenen Daten vom Verantwortlichen verarbeitet werden.
Unterlassene oder nicht vollständige Auskunftserteilungen an betroffene Personen sind nach Art. 83 Abs. 5 lit. b DS-GVO mit einer hohen Geldbuße bedroht.
Das Recht auf Auskunft ist natürlich auch im Bereich des Beschäftigtendatenschutzes anwendbar.
Das ArbG Düsseldorf hatte im Rahmen einer arbeitsgerichtlichen Entscheidung (u.a.) darüber zu befinden, ob einem Arbeitnehmer ein Schadensersatzanspruch gegen seinen Arbeitgeber zustehen kann, wenn dieser ihm keine vollständige Auskunft nach Art. 15 DS-GVO erteilt hat.
Der Arbeitnehmer, der unter anderem die seiner Ansicht nach nicht vollständige Auskunft nach Art. 15 DS-GVO vor Gericht geltende machte, wollte einen Schadensersatz in Höhe von 140.000,- EUR erstreiten (ca. 12 Monatsgehälter).
In dem Fall hielt das ArbG Düsseldorf einen Schadensersatz in Höhe von 5.000,- EUR für die nicht vollständige Datenauskunft für angemessen.
(ArbG Düsseldorf, Urt. v. 05.03.2020 – Az.: 9 Ca 6557/18).
Letztes Update:15.06.20
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