Dateschutzbeauftragte werden auch in Zeiten der Kurzarbeit gebraucht
Kurzarbeit im Arbeitsverhältnis bedeutet die vorübergehende Verringerung der regelmäßigen Arbeitszeit in einem Betrieb aufgrund eines erheblichen Arbeitsausfalls. Von der Kurzarbeit können alle oder nur ein Teil der Arbeitnehmer des Betriebes betroffen sein.
Was bedeutet dies für die Tätigkeit der/des Datenschutzbeauftragten? Hat der/die Beauftragte für den Datenschutz bspw. während einer Pandemie weniger zu tun und muss daher auch in Kurzarbeit beschäftigt werden?
Mit Fragen rund um dieses Thema beschäftigt sich die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen (LDI NRW) in ihrer neuesten Veröffentlichung und stellt fest, dass der Beratungs- und Prüfauftrag eines Datenschutzbeauftragten bei einer Krisensituation wie einer Pandemie sogar steigen kann und von gesteigerter Bedeutung sein kann.
Mit den Maßnahmen gegen die Bekämpfung der Pandemie gehen nicht selten Datenverarbeitungen einher, die es so vorher nicht gegeben hat. Solche Maßnahmen sind mit vielen neuen datenschutzrechtlichen Fragestellungen konfrontiert, die sich aus der Corona-bedingten Änderung bisheriger Arbeitsabläufe in einem Unternehmen ergeben. Die Neuorganisation von Arbeitsprozessen, die Zunahme der elektronischen Datenverarbeitung, das Arbeiten im Home-Office, in Tele-Arbeit und mittels Videokonferenzsystemen sowie nicht zuletzt Fragen des Gesundheitsdatenschutzes bei Beschäftigten, Kundinnen und Kunden erfordern die Einbindung der betrieblichen Datenschutzbeauftragten.
Die LDI NRW weist auch darauf hin, dass eine angeordnete Kurzarbeit auch an der Benennungspflicht nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) nichts ändert. Zwar kommt es nach § 38 Abs. 1 BDSG darauf an, dass Personen „in der Regel (…) ständig“ mit der Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind. Mit dieser Formulierung ist aber gerade nicht gemeint, dass kurzzeitige Veränderungen berücksichtigt werden, sondern dass es auf eine langfristige Betrachtung ankommt, so die die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen.
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Letztes Update:28.05.20
Verwandte Produkte
-
Online-Schulung: Datenschutz und Betriebsrat unter der DS-GVO
Online-Schulung
589,05 € Mehr erfahren -
Online-Schulung: Beschäftigtendatenverarbeitung nach DS-GVO und BDSG
Online-Schulung
589,05 € Mehr erfahren
Das könnte Sie auch interessieren
-
Koalitionsausschuss beschließt „Vereinfachung“ des Datenschutzrechts
Koalitionsausschuss beschließt Vereinfachung des Datenschutzrechts Im Rahmen des am 2. Juli 2026 vorgestellten Reformpakets „Ein Programm für Aufschwung und Beschäftigung“ haben CDU/CSU und SPD unter Punkt 14 weitreichende Änderungen im Bereich Datenschutz angekündigt. Unter der Überschrift „Moderner Datenschutz für mehr Wachstum“ kündigt die Koalition an, den nationalen Datenschutz zu vereinfachen und die in der DS-GVO
Mehr erfahren -
Datenschutzverstoß beim Online-Recruiting
Informationspflicht bei Datenerhebung aus Drittquellen Werden personenbezogene Daten nicht direkt bei der betroffenen Person erhoben, sondern aus Drittquellen wie öffentlich einsehbaren Profilen, greift die strengere Informationspflicht des Art. 14 DS-GVO statt der milderen Regelung des Art. 13 DS-GVO. Verantwortliche müssen der betroffenen Person dann von sich aus mitteilen, woher die Daten stammen, zu welchem Zweck
Mehr erfahren -
Ransomware-Angriff: Mangelhafte Datensicherung führt zu Totalverlust
Der aktuelle Tätigkeitsbericht 2025 der Landesbeauftragten für den Datenschutz Brandenburg (LDA) dokumentiert einen abgeschlossenen Fall (S. 47), der die Grenzen rein formaler Backup-Konzepte verdeutlicht: Eine Arztpraxis meldete der Aufsichtsbehörde nach Art. 33 DS-GVO eine Datenschutzverletzung infolge eines Ransomware-Angriffs. Betroffen waren rund 75 Gigabyte medizinischer und administrativer Daten von über 8.000 Patientinnen und Patienten. Ein Datenabfluss
Mehr erfahren


