DSB freiwillig benannt? Kein Sonderkündigungsschutz

Mit Urteil vom 6. Oktober 2022, Az. 18 Sa 271/22 (Volltext) hat sich das Landesarbeitsgericht Hamm mit der Frage beschäftigt, ob und in welchen Fällen ein interner Datenschutzbeaufragter sich auf einen Sonderkündigungsschutz berufen kann. In diesem besonderen Fall war der Knackpunkt die Frage, ob hier die verantwortliche Stelle überhaupt zur Benennung verpflichtet war.
Im Rahmen einer arbeitsgerichtlichen Kündigungsschutzklage wandte der Kläger gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein, er sei als betrieblicher Datenschutzbeauftragter bestellt und genieße daher den besonderen Kündigungsschutz nach § 6 Abs. 4 BDSG.
Die Pflicht zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten kann sich nicht nur aus der DS-GVO selbst ergeben. Art. 37 Abs. 4 Satz 1 Hs. 2 DS-GVO gestattet dem Unionsgesetzgeber wie auch den nationalen Gesetzgebern, im Verhältnis zur DS-GVO weitergehende Pflichten zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten vorzusehen. Von dieser Befugnis hat der deutsche Gesetzgeber Gebrauch gemacht.
Nach § 38 Abs. 1 Satz 1 BDSG haben Verantwortliche und Auftragsverarbeiter ergänzend zu den Vorgaben der DS-GVO einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen, soweit sie in der Regel mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen. Zudem schreibt § 38 Abs. 1 Satz 2 BDSG vor, dass schwellenwertunabhängig ein Datenschutzbeauftragter zu benennen ist, sofern der Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter Verarbeitungen vornimmt, die einer Datenschutz-Folgenabschätzung (Art. 35 DS-GVO) unterliegen, oder personenbezogene Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung, der anonymisierten Übermittlung oder für Zwecke der Marktoder Meinungsforschung verarbeitet.
In seiner Urteilsbegründung geht das LAG Hamm auf alle Varianten ein, die zu einer Benennungspflicht nach DS-GVO und nach BDSG führen könnten und verneint nach einer Auseinandersetzung mit diesen Aspekten alle in Frage kommenden Möglichkeiten.
Im Ergebnis gab das LAG Hamm dem Arbeitgeber Recht: Die Benennung des Datenschutzbeauftragten sei freiwillig erfolgt und keiner der Fälle in denen das Gesetz die Bestellung verlange, sei anzunehmen. Insofern greife hier auch der Kündigungsschutz nicht.
Landesarbeitsgericht Hamm, 18 Sa 271/22
(Foto: N.Theiss – stock.adobe.com)
Letztes Update:08.01.23
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