DSK fordert stärkeren Datenschutz für Kinder im digitalen Raum

Kinderrechte im digitalen Raum

Zum Internationalen Tag der Kinderrechte hat die Datenschutzkonferenz (DSK) zentrale Maßnahmen vorgestellt, um den Schutz von Kindern im Rahmen der DS-GVO zu präzisieren und zu erweitern. Die Aufsichtsbehörden betonen, dass Kinder aufgrund ihres Alters und ihrer begrenzten Möglichkeiten zur Risikoabschätzung besonders vulnerable Betroffene sind. Die derzeitigen Vorgaben der DS-GVO greifen zwar einzelne Schutzaspekte auf, führen jedoch zu einer fragmentierten und uneinheitlichen Praxis. Die DSK fordert daher ein systematisches, unionsweit konsistentes Schutzkonzept.

Zentrale Reformvorschläge

Die Entschließung enthält zehn Maßnahmen, mit denen der Datenschutz von Kindern rechtlich wie technisch gestärkt werden soll. Dazu gehören u. a.:

  • Werbe- und Profilingverbot: Die Verarbeitung von Kinder-Daten zur gezielten Werbung oder zum Profiling soll grundsätzlich unzulässig sein und sich am Schutzstandard des Digital Services Act orientieren.
  • Stärkere Zweckbindung: Zweckänderungen sollen bei Kinder-Daten strenger geprüft werden; das Kindeswohl ist als eigenständiger Bewertungsfaktor zu berücksichtigen.
  • Eingeschränkte Einwilligungsfähigkeit: Kinder sollen nicht wirksam in die Verarbeitung besonders sensibler Daten oder in vollautomatisierte Entscheidungsverfahren einwilligen können.
  • Kindgerechte Nutzung von Diensten: Beratungs- und Gesundheitsangebote müssen ohne elterliche Zustimmung nutzbar sein, sofern dies notwendig ist, um den Schutz des Kindes zu gewährleisten.
  • Privacy by Design & Default: Digitale Dienste sollen technische und organisatorische Maßnahmen implementieren, die Kinder systematisch schützen und datenschutzfreundliche Standardeinstellungen sicherstellen.
  • DSFA und Datenpannenbewertung: Bei Datenschutz-Folgenabschätzungen und bei der Bewertung von Datenpannen sind kindbezogene Risiken ausdrücklich einzubeziehen.

Fazit

Die DSK macht deutlich, dass die besonderen Bedürfnisse von Kindern bislang nicht ausreichend operationalisiert sind. Verantwortliche müssen daher schon heute, trotz fehlender spezifischer EU-Vorgaben, erhöhte Schutzmaßnahmen implementieren. Für Datenschutzbeauftragte liefert die Entschließung eine klare Orientierung, insbesondere bei der Bewertung von Risiken, der Gestaltung von Diensten und der Beratung der Fachbereiche.

(Foto: VisualProduction – stock.adobe.com)

Letztes Update:01.12.25

  • E-Mail Ausscheiden Breschäftigter

    Umgang mit E-Mail-Postfächern bei Abwesenheit und Ausscheiden von Beschäftigten

    Der Umgang mit personalisierten E-Mail-Konten ausgeschiedener oder länger abwesender Mitarbeitender zählt zu den häufig nachgefragten Beratungsthemen im Beschäftigtendatenschutz. Im Zentrum steht die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Arbeitgeber:innen auf betroffene Postfächer zugreifen dürfen. Prävention durch klare Prozesse Verantwortliche sollten datenschutzrechtlichen Konflikten bereits durch organisatorische Weichenstellungen vorbeugen. Zu prüfen ist zunächst, ob personalisierte Postfächer überhaupt

    Mehr erfahren
  • Auskunftsrecht gegenüber Anwälten

    Auskunftsrecht nach Art. 15 DS-GVO gegenüber Rechtsanwält:innen

    Beschwerden über unbeantwortete oder unvollständig beantwortete Auskunftsersuchen gegenüber Kanzleien und Einzelanwält:innen gehören zu den regelmäßig auftretenden Fallkonstellationen der Aufsichtspraxis. Im Fokus steht zumeist die Frage der Reichweite des Auskunftsrechts betroffener Personen gegenüber Berufsgeheimnisträger:innen. Grundsatz: DS-GVO gilt auch für Rechtsanwält:innen Rechtsanwält:innen unterliegen als Verantwortliche im Sinne der DS-GVO grundsätzlich uneingeschränkt deren Vorgaben und müssen geeignete Maßnahmen

    Mehr erfahren
  • Juristische Personen können keine Aussage verweigern

    Kein Auskunftsverweigerungsrecht juristischer Personen gegenüber Aufsichtsbehörden

    Das VG Berlin (VG Berlin, Urteil vom 9. Oktober 2025, VG 1 K 607/22) hat in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil die aufsichtsbehördlichen Auskunftsbefugnisse nach Art. 58 Abs. 1 lit. a DS-GVO bestätigt und konkretisiert. Ausgangsfall: Adressvermietung ohne Rechtsgrundlage Hintergrund war die Verwarnung eines Buchverlags, der Kundendaten ohne Einwilligung und ohne sonstige gesetzliche Grundlage zu

    Mehr erfahren
WordPress Cookie Hinweis von Real Cookie Banner