DSK veröffentlicht Kurzpapier zur Einwilligung nach der DS-GVO

Die Europäische Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) führt den bisher geltenden Grundsatz des Verbots mit Erlaubnisvorbehalt fort. Datenverarbeitungen sind demnach generell verboten, es sei denn es liegt ein gesetzlicher Erlaubnistatbestand oder eine Einwilligung der betroffenen Person vor.
Eine Einwilligung ist nach Art. 4 Nr. 11 DS-GVO „jede freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist“.
Die Einwilligung sollte durch eine eindeutige bestätigende Handlung erfolgen, mit der freiwillig, für den konkreten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich bekundet wird, dass die betroffene Person mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist, etwa in Form einer schriftlichen Erklärung, die auch elektronisch erfolgen kann, oder einer mündlichen Erklärung.
Kurzpapier zur Einwilligung
Mit dem Thema Einwilligung nach der DS-GVO hatte sich von Seiten der Aufsichtsbehörden erstmals das BayLDA mit einem Kurzpapier beschäftigt. Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz veröffentlichte ebenfalls ein eigenes Papier, in dem auch ausgewählte Fragen zur Einwilligung aufgearbeitet wurden. Praxishinweise rundeten das Papier ab. Nun hat auch die Datenschutzkonferenz, d.h. die unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder ein Kurzpapier veröffentlicht, welches sich mit der Einwilligung beschäftigt. Darin werden bspw. sowohl die Voraussetzungen und Unterschiede zu dem bis zum 24. Mai 2018 geltenden Recht behandelt, als auch die Problematik der Fortgeltung von Einwilligungen.
Letztes Update:05.03.19
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