Einwilligung zugunsten von „Partnern“ ist zu unbestimmt

Mann hält Megafon in der Hand, aus dem Symbole der digitalen Werbung kommen

Eine Einwilligung in Direktwerbung durch nicht näher bezeichnete „Partner“ reicht nicht aus, damit ein Drittunternehmen die Daten für eigene Werbung nutzen darf. Das hat Generalanwalt Dean Spielmann in seinen Schlussanträgen vom 17.09.2026 in der Rechtssache C-317/25 (Groupe Canal+) vorgeschlagen.

Sachverhalt

Die Canal+-Gruppe hatte 2021 elektronische Werbung an rund 3,9 Millionen Personen versandt. Die Kontaktdaten stammten von Internetanbietern, deren Nutzer bei der Anmeldung in eine Weitergabe an „Partner“ eingewilligt hatten. Die französische Aufsichtsbehörde CNIL sah darin keine wirksame Einwilligung und verhängte eine Geldbuße von 600.000 Euro. Der Conseil d’État legte dem EuGH die Frage vor, wie genau eine solche Empfängerkategorie bestimmt sein muss.

Kernaussagen

Nach Auffassung des Generalanwalts ist eine Einwilligung nur dann informiert, wenn die betroffene Person den Verantwortlichen identifizieren kann. Der Begriff „Partner“ sei dafür zu vage. Die Beschreibung müsse so genau sein, dass Betroffene vernünftigerweise damit rechnen können, von dem konkreten Unternehmen kontaktiert zu werden. War der Verantwortliche bei der ursprünglichen Einwilligung nicht erkennbar, muss er selbst eine neue Einwilligung einholen. Eine Abmeldemöglichkeit in der ersten Werbenachricht ersetzt die fehlende vorherige Einwilligung nicht.

Die Schlussanträge binden den Gerichtshof nicht, folgt er ihnen aber, hätte das erhebliche Folgen für Adresshandel, Co-Registrierung und Lead-Generierung. Unternehmen, die Werbeadressen von Dritten beziehen, sollten prüfen, ob die zugrunde liegenden Einwilligungstexte sie als Empfänger konkret benennen.

Quelle: EuGH, Pressemitteilung zu den Schlussanträgen in der Rs. C-317/25, 17.09.2026

(Foto: Fabio Balbi – stock.adobe.com)

Letztes Update:07.10.26

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