EuGH-Urteil: Pseudonymisierte Daten bleiben personenbezogen

Pseudonymisierte Daten

Ein aktuelles Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 4. September 2025 (C-413/23 P) schafft mehr rechtliche Klarheit bezüglich der Einstufung von pseudonymisierten Daten. Das Gericht hat entschieden, dass solche Daten weiterhin als personenbezogen gelten, solange der Datenverantwortliche über die Mittel zur Re-Identifizierung der betroffenen Person verfügt.

Perspektive des Verantwortlichen ist entscheidend

Im Mittelpunkt des Urteils steht, dass der Personenbezug von der Perspektive des Datenverantwortlichen aus zu beurteilen ist. Es ist unerheblich, ob der Empfänger der pseudonymisierten Daten die betreffende Person nicht identifizieren kann. Diese Sichtweise bestätigt, dass die Weitergabe von pseudonymisierten Datensätzen an Dritte die datenschutzrechtlichen Verpflichtungen des Verantwortlichen nicht aufhebt.

Konsequenzen für die Praxis

Das Urteil unterstreicht die Notwendigkeit, Pseudonymisierung nicht mit Anonymisierung gleichzusetzen. Für die praktische Anwendung ergeben sich folgende Implikationen:

  • Datenschutzrechtliche Pflichten: Die Pflichten aus der DS-GVO, insbesondere das Prinzip der Datenminimierung und die Informationspflicht, bleiben für pseudonymisierte Daten in vollem Umfang anwendbar.
  • Transparenz: Die betroffenen Personen müssen über die Weitergabe ihrer Daten informiert werden, selbst wenn der Empfänger keine Re-Identifizierung vornehmen kann.
  • Vertragsgestaltung: Die Urteilsbegründung deutet auf die Notwendigkeit hin, vertragliche Regelungen zu treffen, die den Zugriff auf re-identifizierende Informationen ausschließen oder den Empfänger zur Einhaltung des Datenschutzrechts verpflichten.

(Foto:  Imagecreator – stock.adobe.com)

Letztes Update:07.09.25

  • Testament mit geschwärzten Zeilen

    408.000 Euro Bußgeld wegen fehlenden Datenschutzes durch Technikgestaltung

    Die spanische Datenschutzbehörde AEPD hat gegen die CaixaBank Geldbußen von insgesamt 510.000 Euro festgesetzt (Verfahren PS-00028-2025). Die Bank hatte bei der Abwicklung von Erbfällen standardmäßig mehr Daten verlangt als erforderlich und die Erben unzureichend informiert. Da sie die Geldbuße freiwillig vorab bezahlte, ermäßigte sich der Betrag um 20 Prozent auf 408.000 Euro. Sachverhalt Nach dem

    Mehr erfahren
  • Papierakten im Müll in einem Büro

    Verlorene Papierakte: DS-GVO greift, Schadensersatz aber nicht

    Auch Papierakten können unter die DS-GVO fallen. Wenn eine solche Akte verschwindet, begründet das aber nicht automatisch einen Anspruch auf Schmerzensgeld. Das hat das LG Magdeburg mit Urteil vom 25.06.2026 (Az. 10 O 1894/25) entschieden. Das Urteil ist rechtskräftig. Sachverhalt Bei einem Fachaufsichtsbesuch in der JVA Burg fiel auf, dass ein Ordner mit der Einsatzakte

    Mehr erfahren
  • Ortungsdienst auf dem Handy: Auf dem linken Handy ist der Schalter auf aus, auf dem rechten auf an

    Standortdaten: 403 Millionen Euro Bußgeld gegen Google

    Die irische Datenschutzbehörde (DPC) hat am 21.09.2026 ein Bußgeld von 403 Millionen Euro gegen Google Ireland verhängt. Gegenstand ist die Verarbeitung von Standortdaten über die Kontoeinstellungen „Location History“, „Web & App Activity“ und „Location Accuracy“ im Zeitraum von Mai 2018 bis Februar 2020. Das Verfahren ging auf Beschwerden europäischer Verbraucherverbände zurück, darunter der europäische Dachverband

    Mehr erfahren
WordPress Cookie Hinweis von Real Cookie Banner