Facebook-Fanpage der Bundesregierung zulässig
Das Verwaltungsgericht Köln hat im Verfahren des Bundespresseamts (BPA) gegen den Bescheid der BfDI aus dem Februar 2023 entschieden und diesem in Teilen stattgegeben. Die BfDI hatte den Betrieb der Facebook-Fanpage der Bundesregierung untersagt – insbesondere wegen datenschutzrechtlicher Mängel bei Einwilligungen für Cookies. Die Klage von Meta Platforms Ireland Ltd. wies das Gericht in drei von vier Punkten als unzulässig ab.
Das Verfahren basiert auf der EuGH-Rechtsprechung („Wirtschaftsakademie“ 2018, C-210/16): Fanpage-Betreiber sind als Mit-Verantwortliche nach Art. 26 DS-GVO für Datenverarbeitungen verantwortlich (z. B. durch Insights-Funktionen). Diese gemeinschaftliche Verantwortlichkeit ist durch weitere EuGH-Urteile („Zeugen Jehovas“, „Fashion ID“) bekräftigt.
Die BfDI wertet das Urteil als „Schritt weiter“, auch wenn es nicht vollumfänglich den Erwartungen entspricht. Die BfDI kündigt an, die Urteilsbegründung eingehend zu prüfen. Es soll entschieden werden, ob Rechtsmittel beim Oberverwaltungsgericht Münster eingelegt werden. Parallel verfolgen viele Behörden das Verfahren intensiv, um ihre eigene Social-Media-Strategie datenschutzkonform zu gestalten; ähnliche Verfahren in Deutschland (z. B. Sachsen) und anderen EU-Staaten sind noch anhängig.
(Foto: troyanphoto – stock.adobe.com)
Letztes Update:09.08.25
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