FAQ: Datenverarbeitung in Inkassounternehmen
Bereits am 23.03.2018 gab es einen Beschluss der Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (Datenschutzkonferenz) zur Einmeldung offener und unbestrittener Forderungen in eine Wirtschaftsauskunftei (Inkassounternehmen) unter Geltung der DS-GVO.
Jetzt hat die LDI NRW unter der ständig aktualisierten Rubrik „Die Landesbeauftragte antwortet auf häufig gestellte Fragen“ eine neue Broschüre zu diesem Themengebiet veröffentlicht. „Seit Anwendungsbeginn der Datenschutz-Grundverordnung erreichen uns vermehrt Anfragen von Bürgerinnen und Bürgern, die durch ein Inkassounternehmen zum Ausgleich einer – häufig auch nur vermeintlich – offenen Forderung aufgefordert wurden“, so die LfDI NRW. Eine Broschüre gibt einen Überblick über die häufig gestellten Fragen und unsere Antworten.
Hier eine Auswahl der behandelten Fragestellungen:
- Ich wurde von einem Inkassounternehmen angeschrieben. Woher hat dieses meine Daten?
- Welche Daten darf ein Inkassounternehmen über mich speichern?
- Ich bin der Meinung, dass gegen mich keine offene Forderung besteht. Was kann ich tun?
- Dürfen meine Daten ohne meine Einwilligung an ein Inkassounternehmen übermittelt werden?
- Ist ein Inkassounternehmen dazu verpflichtet, meine Daten zu löschen, wenn ich dazu auffordere?
- Ich habe Widerspruch gegen die Verarbeitung meiner Daten beim Inkassounternehmen eingelegt. Dieses verarbeitet trotzdem meine Daten weiter. Ist das Unternehmen dazu verpflichtet, die Datenverarbeitung zu stoppen?
- Ich habe bei einem Inkassounternehmen einen Auskunftsanspruch nach Art. 15 DS-GVO geltend gemacht. Das Inkassounternehmen reagiert hierauf nicht. Was kann ich tun?
Die Broschüre ist hier abrufbar.
Letztes Update:10.12.18
Das könnte Sie auch interessieren
-
LinkedIn-Verrnetzung begründet keine Einwilligung für Werbe‑E‑Mails
Das AG Düsseldorf hat mit Urteil vom 20.11.2025 (Az. 23 C 120/25) klargestellt, dass berufliche Vernetzung in sozialen Netzwerken keine Einwilligung für den Versand werblicher E-Mails begründet. Hintergrund war ein Fall, in dem ein IT-Dienstleister zwei Werbe-E-Mails an eine GmbH sandte, die lediglich über LinkedIn vernetzt war, ohne dass eine ausdrückliche Zustimmung vorlag. LinkedIn-Kontakte ≠ Einwilligung für
Mehr erfahren -
Vergütung für nicht deklariertes „KI-Gutachten“ kann verweigert werden
Das Landgericht Darmstadt hat in einem Beschluss vom November 2025 (19 O 527/16) klargestellt, dass eine erhebliche, nicht gegenüber dem Gericht offengelegte Verwendung von Künstlicher Intelligenz (KI) bei der Erstellung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens zur vollständigen Versagung der Vergütung führen kann. Damit stärkt das Gericht die Anforderungen an Transparenz, persönliche Leistungspflicht und Nachvollziehbarkeit bei Gutachten, die im Rahmen zivilprozessualer
Mehr erfahren -
Gemeinsame Dateiablagen als datenschutzrechtliches Risiko
In der Aktuellen Kurz-Information 65 weist der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz auf die erhebliche Gefahr von Datenpannen durch gemeinsam genutzte Dateiablagen hin. Betroffen sind sowohl klassische Netzlaufwerke als auch moderne Kollaborationsplattformen wie Microsoft SharePoint. Diese Systeme dienen zwar der effizienten Zusammenarbeit, können jedoch bei unzureichender Konfiguration und Organisation zu unbeabsichtigten Offenlegungen personenbezogener Daten führen.
Mehr erfahren

