GDD äußert sich zum Eckpunktepapier „Beschäftigtendatenschutz“

Die Bundesministerien für Arbeit und Sozialordnung (BMAS) und des Inneren und für Heimat (BMI) haben jüngst ein Eckpunktepapier vorgelegt, das die Grundlage für ein geplantes Beschäftigtendatenschutzgesetz ist.
Die Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherheit (GDD) e.V. nimmt dieses Eckpunktepapier zum Anlass, um die Inhalte einer eingehenden Kommentierung und Bewertung zu unterziehen.
GDD bewertet die verfolgte Zielsetzung einer Konkretisierung und Anpassung der Regelungen des Beschäftigtendatenschutzes im Hinblick auf die Herausforderungen der fortschreitenden Digitalisierung der Arbeitswelt grundsätzlich positiv. Die geplanten Regelungen sollten sich nach Auffassung der GDD an der höchstrichterlichen Rechtsprechung orientieren, die bisher einen interessengerechten Ausgleich im Beschäftigtendatenschutz geschaffen hat. Neue Regelungen zum Beschäftigtendatenschutz sollten nicht zu einer Einschränkung der in der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze und Rahmenbedingungen für Unternehmen führen.
Auf Grundlage der Entscheidung des EuGH zu § 23 Abs. 1 S. 1 Hessisches Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG) sei angesichts der Vergleichbarkeit der Regelung zur Datenverarbeitung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses mit der Bestimmung in § 26 Abs. 1 S. 1 BDSG naheliegend, dass auch die Bestimmung im BDSG wegen Verstoß gegen das europarechtliche Wiederholungsverbot unwirksam sein könnte. Dies stelle den nationalen Gesetzgeber vor die Herausforderung, eine aus Sicht der Rechtsanwender verständliche und übersichtliche Regelung des Beschäftigtendatenschutzes zu schaffen, die zugleich die Vorgaben des Wiederholungsverbotes i.S. der EuGH-Entscheidung wahrt.
Die Stellungnahme der GDD finden Sie hier.
(Foto: Titipong – stock.adobe.com)
Letztes Update:22.06.23
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