GDD beleuchtet EuGH-Urteil zum „Anspruch auf Datenkopie“

Sonderkündigungsschutz_DSB

In der Rechtssache C-487/21, Urt. v. 04.05.2023 (Österreichische Datenschutzbehörde gegen CRIF GmbH) hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) vor kurzem die Gelegenheit, Art. 15 Abs. 3 der DS-GVO auszulegen und hat sich in diesem Zusammenhang auch zu den eingangs genannten Streitfragen geäußert.
Nach Art. 15 Abs. 3 DS-GVO hat der Verantwortliche dem Antragsteller im Rahmen des Auskunftsbegehrens „eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind“, zur Verfügung zu stellen.

Im Zusammenhang mit diesem Anspruch auf Datenkopie waren bislang insbesondere die nachfolgenden beiden praxisrelevanten Fragen umstritten: 

  • Was ist mit dem Begriff der „Kopie“ i.S.v. Art. 15 Abs. 3 DS-GVO gemeint? Ist eine Fotokopie i.S.d. allgemeinen Sprachgebrauchs gemeint, also eine Ablichtung des Originaldokuments? Oder bedarf es einer spezifischen datenschutzrechtlichen Auslegung, die losgelöst ist vom allgemeinen Sprachgebrauch?
  • In welchem Verhältnis steht der Anspruch auf Kopie zum allgemeinen Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO? Praktisch bedeutsam ist v.a. die Frage, ob der Antragsteller die Kopie explizit beantragen muss oder er diese automatisch erhält, wenn er Auskunft verlangt. 

Die weitreichenden Konsequenzen dieses Urteils hat die Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherheit (GDD) e.V. zum Anlass für eine genauere Betrachtung des Urteils genommen und hat diesem Thema zusammen mit Datakontext auch einen Podcast gewidmet.

Letztes Update:28.05.23

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