Geschlossene Stellungnahme zur Corona-Pandemie
Nach dem sich einzelne Datenschutz-Aufsichtsbehörden mit Stellungnahmen und Pressemitteilungen zu konkreten datenschutzrechtlichen Fragestellungen, die sich im Umgang mit der Pandemie ergeben, geäußert haben, gibt es nun auch eine Entschließung der Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (vom 03.04.2020).
Die Kernaussage dürfte lauten:
„Für die Stabilität von Staat und Gesellschaft ist es in dieser Lage unverzichtbar, dass sich die Bürgerinnen und Bürger darauf verlassen können, dass Freiheitsrechte wie das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nur so weit und so lange eingeschränkt werden, wie es zwingend erforderlich und angemessen ist, um die Gesundheit der Bevölkerung wirksam zu schützen. Einschneidende Regelungen müssen umkehrbar und eng befristet sein und von den Gesetzgebern und nicht allein durch die Exekutive verantwortet werden.“
Flankiert und konkretisiert wird diese Aussage von 5 europaweit einheitlichen Grundsätzen:
1. Datenverarbeitung auch in Krisenzeiten nur auf einer genauen rechtlichen Grundlage
2. Getroffene Maßnahmen müssen auch in Krisenzeiten geeignet sein.
3. Die geplanten Maßnahmen müssen erforderlich sein.
4. Diese Maßnahmen müssen verhältnismäßig sein. Dazu gehört auch, dass sie nach Krisenende wieder zurückgenommen werden können, dass nicht mehr für die benannten Zwecke benötigte personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen sind sowie alle Maßnahmen generell befristet geplant sein sollten.
5. Gesundheitsdaten sind besonders sensiblen Daten. Im Falle ihrer Verwendung sind technisch-organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Integrität und Vertraulichkeit von Gesundheitsdaten notwendig, um eine missbräuchliche Verwendung von Daten zu verhindern und Fehlern in der Verarbeitung entgegenzuwirken.
Letztes Update:06.04.20
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